(openPR) Nicht nur Klinikärzte suchen bei den Ethikkomitees um Rat nach. "Bis zu 20 Prozent der Anfragen erhalten wir von Niedergelassenen", sagte Prof. Dr. Dr. Urban Wiesing vom Komitee des Uniklinikums Tübingen, zugleich Vorsitzender der ZEKO. Meistens gehe es den Kollegen um Fragen der Therapiebegrenzung und der Sterbebegleitung. Wichtig für Wiesing: Die Beratung erfolgt freiwillig und stellt keine neue Hierarchie-Ebene dar.“ »»»
Quelle: Ärztliche Praxis (07.07.06) >>> zum Artikel >>> http://www.aerztlichepraxis.de/artikel_politik_patient_ethik_1152287240.htm
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Ganz aktuell können wir den Seiten der BÄK entnehmen, dass bei der Vorstandswahl der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer Prof. Dr. Dr. Urban Wiesing, Professor für Ethik in der Medizin an der Universität Tübingen, in seinem Amt als Vorsitzenden bestätigt und Prof. Dr. Jochen Taupitz, Professor für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Mannheim, zu seinem Stellvertreter gewählt worden ist.
Aus der Sicht des Vorsitzenden wird stets betont, dass insbesondere der behandelnde Arzt weiterhin verantwortlich entscheiden und handeln müsse. Diese Position ist konsequent, trägt sie doch auch der wohlverstandenen Grundrechtsstellung der Ärzte mit Blick auf die von ihnen zu verantwortende Gewissensentscheidung Rechnung. Bei der konkreten Entscheidung „vor Ort“ sind also keine Hierarchie-Ebenen gewollt und deshalb muss nachgefragt werden, warum die BÄK meint, die bundesdeutsche Ärzteschaft an das ärztliche Berufsethos erinnern zu müssen, wenn es doch darum geht, im ethischen Diskurs insgesamt die Pluralität von Werten anzuerkennen, mögen diese auch nicht immer mit dem Selbstverständnis etwa einzelner Kammermitglieder übereinstimmen.
Es stände der BÄK gut zu Gesicht, sich im historisch bedeutsamen Diskurs jedenfalls mit Blick auf die eigene Profession etwas zurückzunehmen und ggf. dafür Sorge zu tragen, dass ihr ethisches Votum gleichsam basisdemokratisch durch die Ärzteschaft abgesichert wird. Es steht nämlich zu vermuten an, dass ein beachtlicher Teil der Ärzte und Ärztinnen sich in bestimmte Grenzsituationen an der Schwelle zwischen „Leben und Tod“ abweichend von dem standesethischen Votum der BÄK positioniert haben. Hier stellt sich die Frage, wie die BÄK mit Art. 4 GG des Grundgesetzes umzugehen gedenkt?
Sowohl Wiesing aber auch vornehmlich Taupitz stehen in der Debatte um die Patientenverfügung etc. für deutliche Positionen, wenn es darum geht, dem Selbstbestimmungsrecht der Patienten Rechnung zu tragen. In diesem Sinne würde ich mir wünschen, wenn sich der Vorsitzende und sein Stellvertreter sich bei Zeiten auch dem Grundrechtsschutz der Ärzte und Ärztinnen verstärkt widmen könnten, da nicht ausgeschlossen ist, dass hierdurch der Vorstand der BÄK zu neuen Einsichten bei der Frage nach der Verbindlichkeit standesethischer Proklamationen gelangt.











