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Verträge unter nahen Angehörigen

(openPR) Stuttgart, 15. Januar 2008 – Steuerrechtliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen ist unter anderem davon abhängig, dass der Vertrag bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen wurde und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden üblichen entspricht, dem sogenannten Fremdvergleich.

Das BFH-Urteil vom 7. Juni 2006 besagt, dass jedoch diese Kriterien lediglich ein Indiz bei der im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu treffenden Entscheidung ist, ob die streitigen Aufwendungen in einem sachlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen oder dem nicht steuerbaren privaten Bereich angehören. Mit Urteil vom 22. Februar 2007 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Formunwirksamkeit eines unter nahen Angehörigen abgeschlossenen Vertrags einer Indizwirkung gegen dessen steuerliche Anerkennung zukommt.

In der vorliegenden Klage ging es darum, dass ein Ehepaar Darlehensverträge mit ihren minderjährigen Kindern geschlossen hatte ohne einen Ergänzungspfleger hinzuzuziehen. Somit waren die Darlehensverträge zivilrechtlich unwirksam. Zwar kann man tatsächlich durchgeführte Verträge zwischen nahen Angehörigem, bei deren Abschluss Formvorschriften nicht beachtet worden sind, ausnahmsweise dann von vornherein berücksichtigen, wenn aus den besonderen übrigen Umständen des konkreten Einzelfalls zweifelsfrei abgeleitet werden könne, dass die Vertragspartner einen ernsthaften Bindungswillen gehabt haben. Eine solche Ausnahmesituation liege jedoch im Streitfall nicht vor, weil sich das Erfordernis der Pflegebestellung aus dem Wortlaut des bürgerlichen Gesetzbuches ergebe.

Bei Vertragsbeziehungen unter nahen Angehörigen ist also weiterhin besondere Sorgfalt geboten.

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