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Betreuer haftet neben Anlageberater

(openPR) Im Fall der insolventen BFI Bank AG spricht das Landgericht Waldshut-Tiengen einer Mandantin der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar Schadensersatz in Höhe von 106.148,76 € zu. Neben dem Anlageberater zieht das Gericht auch den Betreuer der Anlegerin zur Verantwortung.

Stuttgart, 08.01.2008: Das deutsche Banksystem ist trotz gegenteiliger Behauptungen anfällig für Bankenpleiten. So wurde beispielsweise im Jahr 2003 über das Vermögen der BFI Bank AG aus Dresden das Insolvenzverfahren eröffnet. Zahlreiche Anleger und Sparer erlebten damals ein böses Erwachen: Da die Einlagen bei der BFI Bank AG über die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) nur bis 20.000 € abgesichert waren, warten noch heute zahlreiche Betroffene auf eine angemessene Entschädigung.

Anderes gilt für eine Mandantin der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, die bei der BFI Bank AG ein Wachstumszertifikat erworben hatte. In dem nun schriftlich vorliegenden Urteil vom 30.10.2007, Aktenzeichen 1 O 336/06, spricht das Landgericht Waldshut-Tiengen dieser Mandantin Schadensersatz in Höhe von 106.148,76 € zu.

Für den Schaden muss zum einen der Anlageberater aufkommen, der die Kapitalanlage bei der BFI Bank AG empfohlen hatte. Er wies die Mandantin nicht auf die minimale Absicherung über die EdB hin. Das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen gliedert sich in eine Reihe anderer Entscheidungen ein, welche die Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar im Zusammenhang mit der Pleite der BFI Bank AG erstritten hat.

Zum anderen haftet der Betreuer der geschädigten Anlegerin auf Schadensersatz. Aufgrund des hohen Alters der Klägerin oblag die Verwaltung ihres Vermögens einem Betreuer. Ihm lastet das Gericht an, dass er bei der Anlage des von ihm betreuten Vermögens hinsichtlich der Mündelsicherheit nicht den sichersten Weg gegangen sei, sondern dem Anlageberater blind vertraut habe.

„Ein richtiges Urteil hinsichtlich des Anlageberaters und ein deutliches Warnsignal für alle Betreuer, die sich den finanziellen Angelegenheiten ihrer Schützlinge widmen“, so Rechtsanwalt Dr. Steinhübel. „Das Urteil macht deutlich, dass Betreuer bei der Ausübung ihrer Tätigkeit enormen Haftungsgefahren unterliegen. Oftmals decken Haftpflichtversicherungen diese Risiken zumindest teilweise ab, dennoch sollte sich jeder Betreuer im Vorfeld fachkundig beraten lassen.“

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