(openPR) Die Frage löst zuweilen Irritationen aus, konfrontiert diese doch die Medizinethik mit ihrem emanzipatorischen Anspruch auf vermeintlich höhere sittliche Werte nach einem ethisch konsentierten Tod und Sterben und dem proklamierten Anspruch, dass Sterben als einen Vorgang weitestgehend erträglicher zu machen, so dass der Patient nicht auf seinen egozentrischen Willen nach einem vorzeitigen Ableben beharren muss.
Die Debatte um den „unseligen Papst-Tod“ verdeutlicht die enorme ethische Sprengkraft der Palliativmedizin, die im Zweifel in der Lage ist, mit ihren therapeutischen Möglichkeiten bis ins Mark der katholischen Kirchendogmatik vorzudringen und hier ein Dilemma offenbart, dass scheinbar nicht zu lösen ist. Das Evangelium vitae führt (zumindest den Christen unter uns) deutlich die Grenzen palliativmedizinischer Bemühungen vor Augen. Wir müssen das „Leid“ annehmen, dass uns eine transzendente Macht auferlegt hat und es wird uns in Teilen abverlangt, dass wir uns den Schmerzen zu stellen haben.
Wir dürfen aus dem Evangelium vitae zitieren:
„Besondere Bedeutung gewinnen in der modernen Medizin die sogenannten »palliativen Behandlungsweisen«, die das Leiden im Endstadium der Krankheit erträglicher machen und gleichzeitig für den Patienten eine angemessene menschliche Begleitung gewährleisten sollen. In diesem Zusammenhang erhebt sich unter anderem das Problem, inwieweit die Anwendung der verschiedenen Schmerzlinderungs– und Beruhigungsmittel, um den Kranken vom Schmerz zu befreien, erlaubt ist, wenn das die Gefahr einer Verkürzung des Lebens mit sich bringt. Auch wenn jemand, der das Leiden aus freien Stücken annimmt, indem er auf schmerzlindernde Maßnahmen verzichtet, um seine volle Geistesklarheit zu bewahren und, wenn er gläubig ist, bewußt am Leiden des Herrn teilzuhaben, in der Tat des Lobes würdig ist, so kann diese »heroische« Haltung doch nicht als für alle verpflichtend angenommen werden. Schon Pius XII. hatte gesagt, den Schmerz durch Narkotika zu unterdrücken, auch wenn das eine Trübung des Bewußtseins und die Verkürzung des Lebens zur Folge habe, sei erlaubt, »falls keine anderen Mittel vorhanden sind und unter den gegebenen Umständen dadurch nicht die Erfüllung anderer religiöser und moralischer Verpflichtungen behindert wird«. Denn in diesem Fall wird der Tod nicht gewollt oder gesucht, auch wenn aus berechtigten Gründen die Gefahr dazu gegeben ist: man will einfach durch Anwendung der von der Medizin zur Verfügung gestellten Analgetika den Schmerz wirksam lindern. Doch »darf man den Sterbenden nicht ohne schwerwiegenden Grund seiner Bewußtseinsklarheit berauben«: die Menschen sollen vor dem herannahenden Tod in der Lage sein, ihren moralischen und familiären Verpflichtungen nachkommen zu können, und sich vor allem mit vollem Bewußtsein auf die endgültige Begegnung mit Gott vorbereiten können“.
Welche Gründe, so wird zu fragen sein, sind so schwerwiegend, dass das Bewusstsein durch eine entsprechende Medikation „beraubt“ werden darf, zumal der Gläubige gehalten ist, sich mit vollem Bewusstsein auf die Begegnung mit Gott vorbereiten zu können? Muss sich der schmerzgeplagte Patient zumindest zu lichten Momenten entscheiden, so dass eine dauerhafte Sedierung nicht zulässig ist, oder zumindest nur dann als zulässig erachtet wird, wenn der Patient zuvor seinen „moralischen und familiären Verpflichtungen“ nachgekommen ist. Die endgültige Begegnung mit Gott ist allerdings nicht für den Patienten vorhersehbar, denn nur der Allmächtige gibt den „Seinen“ das Leben und nimmt es ihnen es freilich.. Nehmen wir dies ernst, so ist eine dauerhafte, die dass Bewusstsein kontinuierlich ausschließende Sedierung nach dem katholischen Selbstverständnis der Palliativmedizin ausgeschlossen, denn der gläubige Christ hat sich bei vollem Bewusstsein auf ein „Treffen“ vorzubereiten, dessen Zeitpunkt ihm nicht bekannt ist. Diese Lesart scheint auch konsequent zu sein, denn „Schmerz und Leid“ zu ertragen, ist prinzipiell „heroisch“ und wie zu muten ansteht, besonders „gottgefällig“. Die Bibel selbst hält hierzu eine Fülle von Beispielen bereit und auch das Evangelium vitae erinnert in Teilen hieran; dies gilt nicht zuletzt mit Blick auf die „Mutterfreuden“.
Das ethische Konzil einer Palliativstation wird also mit Frage zu konfrontieren sein, ob es dem Interesse eines gläubigen Christen entspricht, ihm ggf. die Begegnung mit seinem Schöpfer bei klarem Bewusstsein zu ermöglichen. Keine leichte Aufgabe, wie ich meine und im Übrigen steht nachhaltig zu bezweifeln an, ob das ethische Konzil überhaupt verpflichtet ist, sich mit diesen Grenzfragen auseinander zu setzen. Der „Tod als ein zunächst natürlicher Vorgang“ und die zuvor ggf. vom Patienten gewünschte (vollständige) Schmerzausschaltung (und nicht nur Linderung) ist frei von kirchenspezifischen Dogmen und sofern der Patient sich nicht im Vorfeld expressis verbis zu seiner religiösen Einstellung zum Sterben und seinen Weg zum „Herrn“ hin geäußert hat, wird zwar der Rat des Theologen resp. Seelsorgers gehört, aber er dient nicht als Legitimation einer milderen Variante palliativmedizinischer Bemühungen, nur weil der Patient einer bestimmten Konfession zugehörig ist. Die Frage wird also nur dann virulent, wenn der Patient selbst unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er das „Leid und die Schmerzen“ in Teilen auf sich zu nehmen gedenkt, um in vollem Bewusstsein und Verantwortung vor seinen Schöpfer zu treten. Sofern während der palliativmedizinischen Betreuung allerdings der Patient einen geänderten Willen äußert, wird diesem selbstverständlich Rechnung tragen zu sein und dem Seelsorger kommt dann die eminent wichtige Aufgabe zu, nicht auf Erden über einen schmerzgeplagten Glaubensbruder oder – schwester zu richten und ihn/sie mit den katholischen Dogmen über Gebühr zu konfrontieren, so dass sich Selbstzweifel bei dem Patienten ergeben, der ihm das Sterben zusätzlich noch erschwert, zumal die ultima ratio des ärztlichen begleiteten Suizids ohnehin strikt ausscheidet. Das Sterben als katholischer Christ ist also eine echte Herausforderung und für all diejenigen, die sich nicht derart verpflichtet und gebunden fühlen, bleibt einzig die Gewissheit, dass unsere Gesellschaft eine säkulare Gesellschaft ist, in der das Sterben nicht dogmenspezifisch determiniert ist und daher ein „wohlgefälliges Sterben“ verfassungsrechtlich nicht vorgeschrieben ist, mögen dies auch einige Sendboten unter den Medizinethikern anders sehen.
Lutz Barth









