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Bundesgerichtshof stärkt Anlegerschutz

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Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte
Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte

(openPR) Siegburg, 04. Dezember 2007 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat gestern ein wegweisendes Urteil gefällt (II ZR 21/06): Die Richter hatten zu entscheiden, ob sich ein Anleger bei der Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen auch dann auf die Fehler im Prospekt berufen kann, wenn er diesen vor seiner Anlageentscheidung überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat. Dies hat der BGH nun bejaht. Im konkreten Fall hatte der Kläger, der sich 1999 als stiller Gesellschafter an der zum insolventen Finanzdienstleister Göttinger Gruppe gehörenden Securenta AG beteiligte, unter anderem seine geleisteten Einlagen zurück haben wollen und sich darauf berufen, dass der Emissionsprospekt, den er vor Vertragsschluss nicht erhalten hatte, in wesentlichen Punkten unvollständig gewesen sei.



Die Vorinstanz (Saarländisches Oberlandesgericht) wollte genau dieser Argumentation nicht folgen und hatte entschieden, dass Prospektfehler die Anlegeentscheidung des Anlegers nur dann beeinflusst haben können, wenn er den Prospekt vorher auch bewusst gelesen habe. Der BGH hat jedoch darauf abgestellt, dass der Prospekt „entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft bestimmungsgemäß die Grundlage für die Unterrichtung der Anleger durch die Vermittler geworden ist.“ Dann aber, so der BGH weiter, wirken sich Prospektfehler genauso aus, als wäre der Prospekt dem Anlageinteressenten persönlich ausgehändigt worden.

Bislang liegt zwar nur die Pressemitteilung (Nr. 183/07) des BGH zu dieser Entscheidung vor. Doch lässt sich schon jetzt sagen, dass das Urteil eine enorme Verbesserung des Anlegerschutzes bedeutet. Denn bei Kapitalanlageprodukten, die mittels Prospekten über ein Vertriebsunternehmen verkauft werden, kommt es in Zukunft nicht mehr auf die Frage an, ob der Anleger den fehlerhaften Prospekt erhalten oder gelesen hat. Maßgeblich ist – natürlich neben anderen Voraussetzungen – nur noch, ob der Prospekt Fehler aufweist oder nicht.

Die Siegburger Kanzlei Göddecke begrüßt das Urteil: „In vielen von uns geführten Verfahren haben wir stets argumentiert, dass es aufgrund der Ausstattung des Vertriebs mit dem Prospekt letztlich nicht darauf ankommen kann, ob der Prospekt vorgelegt wird oder nicht“, so Rechtsanwalt Mathias Corzelius von der Kanzlei Göddecke. „Diese Auffassung hat sich jetzt endlich durchgesetzt.“

Kanzleikontakt:
Kanzlei Göddecke
RA Mathias Corzelius
Auf dem Seidenberg 5
D - 53721 Siegburg
www.rechtinfo.de www.kapital-rechtinfo.de
Fon: +49-2241-17 33 0
Fax: +49-2241-17 33 44
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Pressekontakt:
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Michael Wrobel
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