(openPR) Das Bundeskartellamt hat dem Land Rheinland-Pfalz eine geplante Mehrheitsbeteiligung an der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH verboten. Damit könnte der geplante Glücksspielstaatsvertrag gefährdet sein, worauf der auf Glücksspiel- und Wettrecht spezialisierte Rechtsanwalt Martin Arendts hinwies.
Für das private, bislang den Sportbünden Rheinland, Pfalz und Rheinhessen alleine gehörende Unternehmen Lotto Rheinland-Pfalz GmbH besteht in diesem Bundesland ein ohne Ausschreibung erteiltes Glücksspielmonopol. Dies hatte die Europäische Kommission bereits als offenkundig rechtswidrig beurteilt. Die Firma Lotto Rheinland-Pfalz GmbH bietet ihre Dienstleistungen binnengrenzüberschreitend auch in dem EU-Mitgliedstaat Luxemburg an, während die deutschen Bundesländer den deutschen Markt nach außen gegen Glücksspiel- und Wettanbieter aus anderen Mitgliedstaaten abschotten wollen.
Das Bundeskartellamt begründete die Untersagung damit, dass bei einem Einstieg des Landes Rheinland-Pfalz in die Lottogesellschaft deren ohnehin schon marktbeherrschende Stellung in dem Bundesland noch verstärkt werde. Die Kartellbehörde hatte bereits im letzten Jahr das Verhalten der in dem sog. Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossenen Landeslotteriegesellschaften als kartellrechtswidrig beurteilt. Das Verhalten der Monopolanbieter sei insbesondere nicht mit den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags vereinbar.
Gegen die Entscheidung des Bundeskartellamts, wonach dem Land die Übernahme von 51 Prozent der Anteile von den Sportbünden (die weiter mit 49% beteiligt sein sollten) verboten wird, würden Rechtsmittel eingelegt, teilte das rheinland-pfälzische Finanzministerium heute in Mainz mit.
Ohne eine staatliche Mehrheitsbeteiligung an der rheinland-pfälzischen Lotteriegesellschaft ist die Zukunft des geplanten Glücksspielstaatsvertrags fragwürdig. Begründet wir ein dadurch verschärftes Monopol nämlich damit, dass nur der Staat Glücksspiele anbieten dürfe, nicht jedoch ein privates Unternehmen. Die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH ist seit weit über 50 Jahren ein Gegenbeispiel. Auch verfassungsrechtlich dürfte ein ohne Ausschreibung unter der Hand vergebenes privates Monopol nicht zu halten sein, meinte Rechtsanwalt Martin Arendts.