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Privater Sportwettenvermittler darf in Rheinland-Pfalz weiter tätig sein

29.11.200716:28 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Privater Sportwettenvermittler darf in Rheinland-Pfalz weiter tätig sein
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG (www.wettrecht.de)
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG (www.wettrecht.de)

(openPR) Das Verwaltungsgericht Mainz hatte einer von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittlungsgesellschaft Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung gewährt (Beschluss vom 12. September 2007, Az. 6 L 583/07.MZ). Das Verwaltungsgericht begründete dies mit durchgreifenden verfassungrechtlichen und europarechtlichen Bedenken bezüglich des in Rheinland-Pfalz ohne Ausschreibung bestehenden privaten Wett- und Glücksspielmonopols.

Die dagegen von der Stadt Worms eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nunmehr verworfen (Beschluss vom 22. November 2007, Az. 6 B 11043/07.OVG). Damit kann die Sportwettenvermittlungsgesellschaft weiterhin Wetten von Kunden in Rheinland-Pfalz an den in dem EU-Mitgliedstaat Österreich staatlich zugelassenen und dort laufend behördlich überwachten Buchmacher vermitteln. Die Stadt Worms, die ihre Beschwerde zu spät eingelegt hatte, hat nunmehr auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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