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Arbeitsrecht: Kündigung eines schwerbehinderten Menschen

26.11.200708:17 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Arbeitsrecht: Kündigung eines schwerbehinderten Menschen
Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn
Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn

(openPR) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf nach § 85 SGB IX der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt. Eine ohne diese Zustimmung erklärte Kündigung ist unwirksam. Hat das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt, so kann der Arbeitgeber innerhalb eines Monats die Kündigung erklären (§ 88 Abs. 3 SGB IX). Das kann bei unverändertem Kündigungsgrund auch mehrfach geschehen.

Im Streitfall hatte das Integrationsamt auf Antrag der beklagten Arbeitgeberin der ordentlichen, auf eine langwierige Erkrankung der Klägerin gestützten Kündigung am 06.10.2004 zugestimmt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 02.11.2004. Nachdem Bedenken aufgekommen waren, ob die Kündigung formell rechtmäßig erklärt war, sprach die Beklagte am 04.11.2004 erneut und aus denselben Gründen eine weitere ordentliche Kündigung aus. Die Klägerin hat u. a. geltend gemacht, die zweite Kündigung sei schon deshalb unwirksam, weil durch die Kündigung vom 02.11.2004 die Zustimmung des Integrationsamtes "verbraucht" gewesen sei. Die Beklagte habe für die Kündigung vom 04.11.2004 erneut die Zustimmung herbeiführen müssen.

Die Klage blieb - wie schon in den Vorinstanzen - auch vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Die Zustimmung des Integrationsamtes kann in Fällen der vorliegenden Art nicht "verbraucht" werden. Sie beseitigt die für schwerbehinderte Menschen bestehende Kündigungssperre für die Dauer eines Monats. In diesem Zeitraum kann der Arbeitgeber bei gleichbleibendem Kündigungssachverhalt auch mehrfach kündigen, ohne eine erneute Zustimmung einholen zu müssen.

(Quelle: BAG, Urteil vom 08.11.2007 - 2 AZR 425/06; Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 01.12.2005 - 15 Sa 1406/05)
Mitgeteilt von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft http://www.rechtsanwalt-in-paderborn.de ; http://www.rechtsanwalts-TEAM.de

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