(openPR) Ein demenzkranker Bewohner verlässt unbemerkt ein Pflegeheim und wird erst nach 24 Stunden mit starker Unterkühlung von der Polizei aufgefunden.
Was war passiert?
Ein demenzkranker Bewohner verlässt das Pflegeheim, während sich die beiden Pflegenden im Spätdienst in den Zimmern bei Bewohnern aufhalten und das Verlassen nicht bemerken. Der Bewohner wird erst nach einem Tag und einer Nacht von der Polizei aufgefunden und wegen Unterkühlung in ein Krankenhaus gebracht. Laut Heimleitung handelt es sich um ein offenes Haus, in dem jeder kommen und gehen könne, wie er wolle. Auch das Treppenhaus ist für alle Bewohner leicht begehbar, so dass ein Verlassen des Hauses leicht möglich ist.
Wie wurde in der Praxis mit der Situation umgegangen?
Die schichtführende Pflegerin erhielt eine Abmahnung. Obwohl sie auch nur zwei Augen, zwei Arme und zwei Beine hat.
Quelle: Aus kritischen Ereignissen lernen – Online-Berichts- und Lernsystem für die Altenpflege >>> https://www.kritische-ereignisse.de/index.php?id=26&no_cache=1&tx_ttnews[tt_news]=1111&cHash=8b5684ccd7
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Dieser Bericht ist dem Online-Berichts- und Lernsystem für die Altenpflege entlehnt, ein Projekt des KDA, dass vom BGM gefördert wird.
Mit dem Bericht wird ein Problem angesprochen, dass häufig zu Irritationen in der Praxis führt: die sog. Aufsichtspflicht über dementiell erkrankte Bewohner in stationären Alteneinrichtungen. Wir dürfen also auf die entsprechenden Kommentare gespannt sein, zumal aus rechtlicher Sicht die Frage nach den Aufsichtspflichten durchaus strittig ist und ein allgemeiner Konsens in Rechtsprechung und Literatur nicht festgestellt werden kann. Die zwischenzeitlich hierzu ergangene Rechtsprechung des BGH (Aufsichtspflichten bei Sturzgefährdung der Bewohner) wird nach diesseitiger Auffassung zu Recht heftig kritisiert, lässt diese doch wesentliche Aspekte bei der Betreuung gerade gerontopsychiatrisch veränderter Bewohner unberücksichtigt. Entgegen mancher Literaturstimmen speziell im Pflegerecht gibt es gewichtige Gründe, eine vertragliche, aber auch deliktische Aufsichtspflicht grundsätzlich dann anzunehmen, wenn dies die psychischen und physischen Belange des Bewohners erfordern. Problematisch dürfte danach insbesondere der Zeitpunkt sein, ab dem sich dann die besonderen Aufsichtspflichten über einen z.B. Demenzkranken zur konkreten vertraglichen resp. deliktischen Rechtspflicht konkretisieren. Insofern ist eine besondere gerontopsychiatrische und geriatrische Anamnese und Diagnostik geboten, die einer ständigen Evaluierung bedarf. Die konkrete Evaluierung der (progredienten) Verlaufssymptomatik der Erkrankung dürfte dann im Rahmen eines geriatrischen Assessments Aufschluss darüber geben, wann die Aufsichtspflicht vertraglich bzw. deliktisch begründet ist.












