(openPR) Unter dem französischen Internationalen Privatrecht (IPR) versteht man die französischen Regelungen, die bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten Anwendung finden. Dem Grunde nach ist das IPR somit lediglich ein reines Zuordnungsrecht, welches Bestimmungen enthält, welche Rechtsordnung bei internationalen Streitigkeiten anzuwenden ist. Eine Regelung, wie im Einzelfall zu entscheiden ist, findet sich in den IPR Regelungen hingegen nicht. Der Begriff des Internationalen Privatrechts täuscht daher über seine wahre Rechtsnatur, da jedes Land sein eignes internationales Privatrecht besitzt und am Ende der Rechtsprüfung nur feststeht, ob französisches Recht oder eine andere Rechtsordnung anzuwenden ist.
Der Hauptunterschied zwischen dem französischen IPR und dem deutschen IPR liegt vorwiegend darin, dass das französische IPR weiterhin noch auf internationale Abkommen, Verträgen und Gesetzen verweist, während das deutsche IPR bereits in den Artikeln 3 bis 46 des EGBGB seine Kodifizierung gefunden hat.
1.) Zuständigkeitskonflikte:
Im Gegensatz zur Normenkollision muss zunächst geklärt werden, ob das französische Gericht einen Streitfall überhaupt beurteilen darf. Erst wenn dies bejaht wurde muss in einem zweiten Prüfungsschritt geklärt werden, welches nationale Recht das französische Gericht sodann anzuwenden hat. So ist es durchaus nicht selten, dass das französische Gericht zuständig ist, aber deutsches Recht anwenden muss.
Die Quellen zur Regelung von Zuständigkeitskonflikten sind weitestgehend in der EuGVVO, die zusammen mit der EheVO und dem EuGVÜ/LugÜ den Kern des europäischen Zivilprozessrechts bildet, geregelt.
2.) Normkollision:
Ein Normkonflikt liegt vor, sobald für die Lösung eines Streitfalles mehrere nationale Rechtsordnungen einschlägig sein könnten (z.B. eine deutsche Firma liefert Waren nach Frankreich oder umgekehrt).
Allgemeiner Grundgedanke ist, dass - wie in Deutschland in den Artikeln 27 EGBGB ff. – die Parteien zunächst vertraglich selbst bestimmen können, welche nationale Rechtsordnung im Streitfalle Anwendung finden soll. Erst wenn diese Rechtsklausel fehlen sollte, wird im französischen IPR eine Auslegungsregelung getroffen. Hiervon ausgenommen sind lediglich internationale Übereinkommen, die von den Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden und selbst eigene materielle Regelungen enthalten (z.B. UN-Kaufrecht).
Als Grundregel gilt, dass nach der in Frankreich gelten „Convention de Rome“ der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht unterliegt:
« Les contrats sont régis au fond par la loi voulue par les parties, à défaut de choix, par une loi objectivement déterminée : selon les systèmes, par le lieu de conclusion, le lieu d’exécution (en particulier de la prestation caractéristique) ou suivant le principe du lien le plus étroit. »
Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für den ganzen Vertrag oder nur für einen Teil treffen. Soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht nicht vereinbart worden ist, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Es wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der Vertrag jedoch in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden, so wird vermutet, dass er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich deren Hauptniederlassung befindet oder in dem, wenn die Leistung nach dem Vertrag von einer anderen als der Hauptniederlassung zu erbringen ist, sich die andere Niederlassung befindet.
Jill Tellioglu
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