(openPR) München, 11. Oktober 2007 - Wohnungskäufer und Mieter sollten bei Vertragsabschluss darauf achten, dass die angegebene Wohnungsgröße korrekt ist. Nicht selten stimmen die im Miet- bzw. Kaufvertrag angegebenen Quadratmeterzahlen nicht mit der Realität überein. Oft sind Wohn- oder Nutzfläche zu groß berechnet. Wer dies nicht bemerkt, zahlt womöglich einen überhöhten Preis. Manche Bewohner merken dies erst nach Jahren.
„Eine fehlerhafte Wohnflächenberechnung kann schnell passieren“, weiß Robert Anzenberger, Vorstand des bundesweit tätigen Immobiliendienstleisters PlanetHome. So wüssten manche Vermieter nicht, dass Flächen unter Dachschrägen mit einer lichten Höhe zwischen einem und zwei Metern nur zur Hälfte angesetzt werden dürfen. Erst wenn die Raumhöhe mehr als zwei Meter beträgt, könne man die Fläche zu 100 Prozent berücksichtigen. Außerdem gilt: Bei Raumhöhen unterhalb einem Meter darf überhaupt kein Flächenansatz erfolgen. „Auch unbeheizte Wintergärten und Hobbyräume vergrößern nur zu 50 Prozent die Wohnfläche“, fährt Anzenberger fort. „Dagegen fließen beheizbare Wintergärten, vollständig in die Berechnung ein.“
Kompliziert gestaltet sich die Flächenberechnung bei Balkonen und Terrassen. Hier ist ein Anrechnungswert von 0 bis 50 Prozent der Fläche zulässig, jeweils abhängig von den örtlichen Gegebenheiten. „Ist der Balkon sehr klein oder liegt er an einer lauten Straße, sollte der Flächenansatz eher gering ausfallen“, erklärt der PlanetHome Vorstand. Laut der jüngsten Wohnflächenverordnung, die am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, wird im Regelfall der Mittelwert angenommen, also 25 Prozent. Der frühere Richtwert von 50 Prozent für Balkone und Terrassen besteht für ältere Objekte allerdings fort, sofern keine bauliche Veränderung eine Neuberechnung der Fläche erforderlich macht. Für Neubauten gilt dagegen der neue Richtwert von 25 Prozent. Anzenberger verweist in diesem Zusammenhang auf eine wichtige Neuerung: „Will der Vermieter einen höheren Flächenansatz geltend machen, muss er dies laut Wohnflächenverordnung ausdrücklich begründen können.“
Viele Eigentümer sind mit solchen Feinheiten nicht vertraut. Da sich andererseits auch nur wenige Käufer und Mieter in diesen Dingen auskennen, bleiben fehlerhaft ermittelte Flächenwerte meist jahrelang unerkannt. Oft werden Abweichungen erst bei einem Eigentümer- oder Mieterwechsel offenbar, und zwar zumeist dann, wenn das Objekt über einen Makler vermittelt wird. Erfahrene Vermittler haben aufgrund ihrer täglichen Arbeit ein Gespür für zu groß oder zu klein geratene Flächenverhältnisse. Sie erkundigen sich beim Eigentümer, mit welchem Ansatz die Raumgröße ermittelt wurde und prüfen gegebenenfalls selbst nach. Schließlich sollen den künftigen Eigentümern beziehungsweise Bewohnern keine falschen Tatsachen vorgespielt werden.
Bei zu groß geratenen Wohnflächen entstehen nicht nur überhöhte Kauf- oder Mietkosten. Oft berechnen sich auch die Nebenkosten nach der Wohnfläche, was zu einer ungerechtfertigten Mehrbelastung führen kann. Um im Verhältnis nicht zu viel zu zahlen, lohnt die korrekte Flächenermittlung. Eigentümer, die sich unsicher sind, welche Räume in welchem Verhältnis in den Flächenansatz einfließen dürfen, sollten für den Vertrieb sicherheitshalber einen Makler zu Rate ziehen während Kaufinteressenten ihrerseits nur auf Angebote seriöser Makler zurückgreifen sollten.
PlanetHome AG
Anke-Lisa Zwanzig
Team-Leitung Marketing und Presse
Münchner Straße 14
85774 München / Unterföhring
Telefon: +49 (0) 89 767 74 321
Fax: +49 (0) 89 767 74 399








