(openPR) Dem französischen Gläubiger steht, um seine zivilrechtlichen Ansprüche durchzusetzen, das Rechtsmittel des Mahnverfahrens zu Verfügung. Hierfür fallen, wenn die Standardformulare verwendet und kein Rechtsanwalt konsultiert werden sollte, lediglich die Gerichtsvollzieherzustellungskosten an. Geregelt wird das Mahnverfahren in den Artikeln 1405 bis 1425 Nouveau Code de procédure civile.
Voraussetzung zur Einleitung des Mahnungsverfahrens ist das Vorliegen einer bestimm- und beweisbaren Geldsumme, die nicht höher als 10.000,- Euro sein darf.
Um zu ermitteln, welches Zivilgericht für die Erstellung des Mahnbescheides sachlich zuständig ist, kann man sich an der Streitsumme des Zahlungsanspruches orientieren. Beläuft sich der Anspruch auf eine Summe unterhalb von 4.000,- Euro, ist das zuständige Gericht die Juridiction de Proximité. Sollte die Summe über 4.000,- Euro liegen, ist das Tribunal d’Instance zuständig. Sollte der Zahlungsanspruch hingegen kaufmännischer Natur sein, muss der Antrag an den Präsidenten des Tribunal de Commerce adressiert werden. Örtlich zuständig ist sodann jeweils das Gericht am Sitz des Schuldners.
Die Gerichte haben sodann drei Möglichkeiten. Entweder sie weisen nach einer summarischen Prüfung den Mahnantrag zurück, akzeptiert einen Teilbetrag oder geben dem Antrag im vollem statt. Gegen die Entscheidung des Richters kann der Gläubiger keinen Einspruch einlegen (Artikel 1409 2 NCPC).
Sollte dem Mahnantrag nur teilweise stattgegeben werden, kann der Gläubiger sich entweder dafür entscheiden, sich mit der Teilsumme zufrieden zu geben oder er versucht, mittels Klageerhebung seine gesamten Ansprüche durchzusetzen. Das Gleiche gilt bei Ablehnung des Antrages durch den Richter.
Der Gläubiger muss innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Mahnbescheids diesen an den Schuldner zustellen lassen. Andernfalls ist er verwirkt.
Der Mahnbescheid muss die Zahlungssumme, die Widerspruchsmöglichkeiten, die Widerspruchsfrist und die Information enthalten, dass der Schuldner am Mahngericht die Dokumente des Gläubigers einsehen kann (Artikel 1413 NCPC).
Allein der Mahnbescheid berechtigt den Gläubiger jedoch noch zu keiner Zwangsvollstreckung. Sollte der Schuldner innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt oder aber seinen Widerspruch zurückgezogen haben, kann der Gläubiger vom Gericht die Vollstreckbarkeit des Mahnbescheids beantragen (formule exécutoire).
Jill Tellioglu
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