(openPR) Stuttgart / Hamburg, 20.09.2007 - Heute läuft die Frist für die Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren der Securenta AG ab. Viele Anleger, die möglicherweise erst jetzt vom Insolvenzverfahren und der Insolvenzanmeldefrist erfahren haben, fragen sich daher besorgt, ob es für sie nun zu spät ist, ihre Forderungen noch anzumelden.
"Diese Anleger können wir beruhigen", so Rechtsanwalt Marcel Seifert von der Anlegerschutzkanzlei B|G|K|S Rechtsanwälte. "Forderungen können im Insolvenzverfahren grundsätzlich noch bis zum Abschluss des Verfahrens angemeldet werden. Die Fristsetzung dient der Straffung und Beschleunigung des Verfahrens. Der Gläubiger, der die Frist verpass, muss lediglich damit rechnen, dass das Insolvenzgericht für eine nachträglich angemeldete Forderung und einen dadurch erforderlichen weiteren Prüfungstermin eine Gebühr (€15,00) erheben kann.
Wir raten allen Anlegern, die die Frist versäumt haben, ihre Ansprüche auf jeden Fall auch nachträglich noch anzumelden. Schließlich hat der Insolvenzverwalter der der Securenta AG angekündigt, dass er die atypisch still Beteiligten als Mitunternehmer ansieht; es steht daher zu befürchten, dass er diejenigen Anleger, die ihre Einlage noch nicht voll erbracht haben, zur Weiterzahlung auffordern wird. In diesem Fall könnte dann mit der angemeldeten Forderung aufgerechnet werden. Wichtig ist aber, dass eine Schadensersatzforderung (erstrangig) angemeldet wird. Bei dieser wird es insbesondere auf die Begründung im Begleitschreiben zur Anmeldung ankommen. Darin sollten alle tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen enthalten sein, die den Anspruch "stützen", so Rechtsanwalt Florian Brüllmann.





