(openPR) München erweist sich als ein „Tatort“ besonderer Art: Hier scheinen einzelne Vormundschaftsrichter beharrlich nicht den Sinn und Zweck von Patientenverfügungen zu verstehen – mehr noch: sie schwingen sich zu „Herren über Leben und Tod“ auf, obgleich die Patientenverfügung der Patientin hinreichend bestimmt war und keinen Zweifel an dem nachhaltigen und vor allem aktuellen Willen aufkommen ließ, nicht therapiert zu werden.
Einer aktuellen Pressemitteilung einer Münchener Anwaltskanzlei können wir entnehmen, dass der Vormundschaftsrichter entgegen dem bekundeten und im Übrigen vom Betreuer (eine Enkel der Patientin) und den Ärzten mitgetragenen Willen der Patienten eine Zwangsbehandlung durchsetzen wollte. Der Richter ließ die Patientin in ein Krankenhaus einliefern und bestellte einen rechtlichen Betreuer, da der Enkel mit seiner Entscheidung gegen das Wohl der Betreuten verstoßen habe. Gleichwohl wurde im Krankenhaus die Amputation nicht vorgenommen, so dass die Patientin in der Folge unter angemessener palliativmedizinischer Betreuung versterben konnte. Unmittelbar kurz vor der Beerdigung erfolgte dann die Beschlagnahme des Leichnams.
Quelle: Pressemitteilung der RA(e) Putz und Steldinger v. 22.08.07 >>> http://www.putz-medizinrecht.de/start.php?seite=pressemitteilungen.html
Gegen den Vormundschaftsrichter hat die Anwaltskanzlei Strafanzeige wegen versuchter Körperverletzung im Amt nach § 340 StGB gestellt.
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Sofern sich der Sachverhalt so zugetragen haben sollte, wie der Mitteilung entnommen werden kann, muss festgestellt werden, dass hier der Vormundschaftsrichter den aktuellen Willen der Patientin missachtet hat, ohne dass dies zu rechtfertigen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Richter unabhängig von der aktuellen Diskussion um die Reichweite der Patientenverfügungen keine Veranlassung hatte, sich über die patientenautonome Entscheidung der Betroffenen hinwegzusetzen. Ggf. ist hier neben § 340 StGB zugleich auch § 339 StGB zu prüfen, denn hier wurde möglicherweise gesichertes materielles Recht verletzt, mag auch der BGH den Tatbestand der sog. Rechtsbeugung nur auf besonders „elementare Verstöße gegen die Rechtspflege“ beziehen zu wollen. Eine Beugung des Rechts liegt danach nur dann vor, wenn sich der Täter „bewusst und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt“. Insgesamt ein bedauerlicher Fall, denn vorliegend hatte die Patientin noch im Juni und Anfang August 2007 deutlich ihren Willen geäußert und zwar – was besonders gewichtig ist – bei voller Einsichtsfähigkeit! Demzufolge gab es keinen rechtlichen „Beurteilungsspielraum“ für den Vormundschaftsrichter, entgegen dem Willen der Betroffenen und des Betreuers entscheiden zu können. Die richterliche Unabhängigkeit findet dort ihre Grenzen, wo die Rechtsfragen eindeutig geklärt sind! Nach wie vor gilt, dass der Patient – sofern einwilligungsfähig – auch seine Einwilligung in den ärztlichen Heileingriff ablehnen kann, mag dieser auch medizinisch sinnvoll oder geboten sein und zu schweren Nachteilen für den Patienten führen. Eine Zwangsbehandlung gegen den erklärten Willen ist schlicht unzulässig.











