(openPR) Am 6.7.2007 hat das "Unternehmenssteuerreformgesetz 2008" mit der darin enthaltenen neuen Abgeltungssteuer ab 2009 vom Bundesrat die Zustimmung erhalten. Darin wurde u.a. die Anwendung des Kontenabrufverfahrens durch Finanzämter und Sozialbehörden bei deutschen Banken neu geregelt. Während die Neuregelung des Kontenabrufverfahrens für die Finanzämter jedoch erst ab dem 1.1.2009 greift, gilt sie für die Sozialbehörden bereits ab Veröffentlichung des Gesetzes - und das war der 17.8.2007.
Seit dem 18. August gelten also folgende neuen Regeln:
- Nun dürfen erstmals auch Konten der Bezieher von Arbeitslosengeld II durch die Arbeitsagenturen und Arbeitsgemeinschaften geprüft werden. Dies war bisher ausdrücklich nicht erlaubt.
- Zulässig ist die Kontenprüfung - wie bisher - bei Beziehern von Sozialhilfe, Wohngeld, BAföG und Aufstiegsförderung.
- Anders als bisher sind Kontenabfragen nicht mehr möglich bei Beziehern von Erziehungsgeld bzw. Elterngeld und von Leistungen der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie bei Wehr- und Zivildienstleistenden, die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz beantragen.
- Generell sind Kontenabfragen - das ist neu - erlaubt bei "anderen Zwecken, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist." Dieser Gummiparagraph öffnet künftig weit die Tore.
- Die Sozialbehörden können sich nun direkt an das Bundeszentralamt für Steuern wenden und brauchen nicht mehr den Umweg über das Finanzamt zu gehen. Zu befürchten ist, dass dadurch die Hemmschwelle für die Kontenabfrage weiter sinken und die Anzahl der Abfragen beträchtlich zunehmen wird.
Weitere Informationen zu diesem Thema bekommen Sie bei Steuerrat24 unter www.steuerrat24.de in der Rubrik 'Kapitalerträge' im Beitrag "Kontenabruf: Wann die Überprüfung von Konten und Depots erlaubt ist".







