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Suchmaschinen-optimierte Internetseite genießt Urheberrechtsschutz

(openPR) Das OLG Rostock entschied, dass eine Website immer dann auch urheberrechtlichen Schutz genießt, wenn sie suchmaschinenoptimiert wurde – also bei Angabe bestimmter plakativer Suchwörter in die in Deutschland weit verbreitete Suchmaschine “Google” unter den ersten Suchergebnissen erscheint.



So sei ohnehin bereits allgemein anerkannt, dass der Gestaltung von Webseiten unabhängig von der Digitalisierung ihres Inhalts ein Urheberrechtsschutz zukommen könne, sofern die Gestaltung die gemäß § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe erreiche (vgl. OLG Hamm, MMR 2005, 106; OLG Düsseldorf MMR 1999, 729; LG München I MMR 2005, 267).

Tatsächlich gibt es insbesondere zwei Möglichkeiten, inwieweit auch einer Website ein urheberrechtlicher Schutz zugesprochen werden kann.

Werk der angewandten Kunst i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG

Dazu ist jedoch erforderlich, dass die Gestaltung der Webseite deutlich über das hinausgeht, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Werbeauftritts im Internet handwerklich zu leisten ist.
Sprachwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG

Interessanterweise sprach das OLG Rostock (Beschluss vom 27. Juni 2007, Az. 2 W 12/07) in dem vorliegenden Fall gerade aufgrund der sprachlichen Gestaltung der streitgegenständlichen Internetseite dieser die Eigenschaft eines urheberrechtlich geschützten "Sprachwerkes" zu. Eben die sprachliche Gestaltung der Website sei es, die dazu führe, dass die Webseite bei Eingabe bestimmter plakativer Suchwörter in die in Deutschland weit verbreitete Suchmaschine “Google” unter den ersten Suchergebnissen erscheine. So konnte der Kläger etwa dem Gericht einen Ausdruck vorlegen, wonach die Suchmaschine die Webseite als erste von etwa 10 100 Ergebnissen anzeigte. Dass dies kein Zufallsprodukt, sondern vielmehr von gewisser Dauer ist, ergebe sich laut dem OLG Rostock daraus, dass die Webseite über einen längeren Zeitraum hinweg noch immer als drittes Suchergebnis von nunmehr 12 100 Einträgen aufgetreten sei.

Ausführungen des Gerichts:

Weil die Suchmaschinen im Internet ihre Ergebnisse auf der Grundlage der in den Quelltexten enthaltenen sogenannten Meta-Tags sowie dem Auftreten der Suchbegriffe im Dokumententitel oder in Überschriften sortieren, kommt der zielführenden Verwendung der Sprache bei der Suchmaschinen-Optimierung erhebliche Bedeutung zu. Zur Vermeidung von Manipulationen halten die Betreiber von Suchmaschinen die genauen Parameter der Suchfunktionen allerdings geheim und veränderten sie im Verlauf der Zeit. Um gleichwohl für eine gewisse Dauer die Auflistung der Webseiten an der Spitze der Suchergebnisse zu erreichen, bedarf es daher besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Gestaltung des Internetauftritts. Dass die – vertraglich vereinbarte – Suchmaschinen-Optimierung hier gelungen ist, belegen die oben genannten Ergebnisse.

Fazit:

Das OLG Koblenz begründete als erstes Gericht einen Urheberrechtsschutz für eine Website damit, dass diese im besonderen Maße suchmaschinenoptimiert sei. Dabei meinte das Gericht, insbesondere in der Auswahl, die Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext die individuelle schöpferische Eigenheit der Website erkennen zu können.

Weiter führte das Gericht aus:
Die Gestaltung mit Mitteln der Sprache erreicht die für die Urheberrechtsschutzfähigkeit hinreichende Gestaltungshöhe, denn sie übersteigt deutlich das Schaffen eines durchschnittlichen Webdesigners, das auf einer routinemäßigen, handwerksmäßigen und mechanisch-technischen Zusammenfügung des Materials beruht. Die durch geschickte Auswahl und Anordnung der Schlüsselwörter erzielte Spitzenposition in der Suchmaschine beruht auf der eigenen geistigen Schöpfung des Klägers. Die auf diese Weise vorgenommene Gestaltung verschafft den Webseiten eine individuelle Prägung und hebt sie deutlich aus der Vielzahl durchschnittlicher Internetauftritte anderer Anbieter von Häusern heraus.

IT-Recht-Kanzlei

Rechtsanwälte

Alter Messeplatz 2
80339 München

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