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MAKLER schulden dem Versicherungsnehmer den „besten Rat"

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(openPR) BGH bestätigt die „weit gespannten Betreuungs- und Beratungsverpflichtungen des Versicherungsmaklers“

Mit einem bedeutenden Urteil vom 14.06.2007, Az.:III ZR 269/06 hat der Bundesgerichtshof den Grundsatz bestätigt, dass Versicherungsmakler nach den „best advice" Grundsätzen haften, das bedeutet, MAKLER schulden dem Versicherungsnehmer den „besten Rat".



Allen an Versicherungsprodukten interessierten Personen kann daher nur dringend geraten werden, sich nicht (mehr) an einen Ausschließlichkeitsvertreter einer Versicherungsgesellschaft zu wenden. Dieser verkauft in der Regel ausschließlich die Produkte „seiner Versicherungsgesellschaft“, so schlecht bzw. unwirtschaftlich und unattraktiv diese auch sein mögen.

Der Makler hat, sogar eine Pflicht, den Versicherungsbedarf umfassend zu prüfen und unter Beobachtung zu halten.

Für den Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass die Beobachtungspflicht für seine Risiken mindestens teilweise auf den Makler übergeht. Im Falle von Versicherungslücken kann sich der Versicherungsnehmer auf die mangelhafte Überprüfung des zu versichernden Risikos berufen und Regress nehmen. Der Verbraucher und steht somit auch hier wesentlich besser da, als wenn er sein Versicherungsrisiko durch einen „Versicherungsvertreter" abgeschlossen hätte.

Für die als Makler auftretenden Vermittler bedeutet die Entscheidung des BGH ein scharfes Haftungsschwert. Eine entsprechende Vermögenshaftpflichtversicherung ist das mindeste, wozu zu raten ist. Eine erstklassige Ausbildung, Büroorganisation und Erfahrung sind wesentliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausübung dieses Berufs in der Zukunft.

Für die Vermögenshaftpflichtversicherung bedeutet diese Entscheidung ein Überdenken der versicherungstechnischen Bedarfsprämie.

Auszug aus dem BGH-Urteil:" Richtig ist, dass die Pflichten des nicht an einen Versicherer gebundenen, den wirtschaftlich schwächeren Versicherungsnehmer herkömmlich unterstützenden Versicherungsmaklers weit gehen. Er (der Makler) wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und ist dessen Interessen- oder sogar Abschlussvertreter.

Er (der Makler) hat als Vertrauter und Berater dem Versicherungsnehmer individuellen Versicherungsschutz zu besorgen. Deshalb ist er, anders als sonst der Handels- oder Zivilmakler, dem ihm vertraglich verbundenen Versicherungsnehmer gegenüber üblicherweise sogar zur Tätigkeit, meist zum Abschluss des gewünschten Versicherungsvertrags verpflichtet. Dem entspricht, dass der Versicherungsmakler von sich aus das Risiko untersucht, das Objekt prüft und den Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse seiner Bemühungen, das aufgegebene Risiko zu platzieren, unterrichten muss.“
s. auch OLG Düsseldorf vom 6. 6. 1997 - 7 U 197-96

Quelle: Mitteilung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Solheid zu den neuesten Entwicklungen auf dem Versicherungs- (Vermittler)recht

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Vermittler" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165

Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.07.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
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Ansprechpartner Horst Roosen
Telefon: 06071-823780
Telefax:06071-23295
e-Mail: E-Mail
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Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.

Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte.

Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.

Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen.
Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.

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