(openPR) BGH bestätigt die „weit gespannten Betreuungs- und Beratungsverpflichtungen des Versicherungsmaklers“
Mit einem bedeutenden Urteil vom 14.06.2007, Az.:III ZR 269/06 hat der Bundesgerichtshof den Grundsatz bestätigt, dass Versicherungsmakler nach den „best advice" Grundsätzen haften, das bedeutet, MAKLER schulden dem Versicherungsnehmer den „besten Rat".
Allen an Versicherungsprodukten interessierten Personen kann daher nur dringend geraten werden, sich nicht (mehr) an einen Ausschließlichkeitsvertreter einer Versicherungsgesellschaft zu wenden. Dieser verkauft in der Regel ausschließlich die Produkte „seiner Versicherungsgesellschaft“, so schlecht bzw. unwirtschaftlich und unattraktiv diese auch sein mögen.
Der Makler hat, sogar eine Pflicht, den Versicherungsbedarf umfassend zu prüfen und unter Beobachtung zu halten.
Für den Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass die Beobachtungspflicht für seine Risiken mindestens teilweise auf den Makler übergeht. Im Falle von Versicherungslücken kann sich der Versicherungsnehmer auf die mangelhafte Überprüfung des zu versichernden Risikos berufen und Regress nehmen. Der Verbraucher und steht somit auch hier wesentlich besser da, als wenn er sein Versicherungsrisiko durch einen „Versicherungsvertreter" abgeschlossen hätte.
Für die als Makler auftretenden Vermittler bedeutet die Entscheidung des BGH ein scharfes Haftungsschwert. Eine entsprechende Vermögenshaftpflichtversicherung ist das mindeste, wozu zu raten ist. Eine erstklassige Ausbildung, Büroorganisation und Erfahrung sind wesentliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausübung dieses Berufs in der Zukunft.
Für die Vermögenshaftpflichtversicherung bedeutet diese Entscheidung ein Überdenken der versicherungstechnischen Bedarfsprämie.
Auszug aus dem BGH-Urteil:" Richtig ist, dass die Pflichten des nicht an einen Versicherer gebundenen, den wirtschaftlich schwächeren Versicherungsnehmer herkömmlich unterstützenden Versicherungsmaklers weit gehen. Er (der Makler) wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und ist dessen Interessen- oder sogar Abschlussvertreter.
Er (der Makler) hat als Vertrauter und Berater dem Versicherungsnehmer individuellen Versicherungsschutz zu besorgen. Deshalb ist er, anders als sonst der Handels- oder Zivilmakler, dem ihm vertraglich verbundenen Versicherungsnehmer gegenüber üblicherweise sogar zur Tätigkeit, meist zum Abschluss des gewünschten Versicherungsvertrags verpflichtet. Dem entspricht, dass der Versicherungsmakler von sich aus das Risiko untersucht, das Objekt prüft und den Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse seiner Bemühungen, das aufgegebene Risiko zu platzieren, unterrichten muss.“
s. auch OLG Düsseldorf vom 6. 6. 1997 - 7 U 197-96
Quelle: Mitteilung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Solheid zu den neuesten Entwicklungen auf dem Versicherungs- (Vermittler)recht
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.07.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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