(openPR) „Um eine Umsatzsteuerbefreiung für Lieferungen in Drittländer außerhalb der Europäischen Union in Anspruch nehmen zu können, müssen Unternehmen hohe Formerfordernisse erfüllen“, sagt Diplom-Kauffrau Kerstin Winkler, Steuerberaterin bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH. Fehlende oder unrichtige Ausfuhrnachweise schließen eine Umsatzsteuerbefreiung aus und können Jahre später noch in Steuerprüfungen zu beträchtlichen Steuernachzahlungen führen.
Eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung in einen Drittstaat außerhalb der Europäischen Union (EU) ist gegeben, wenn der Lieferant die Ware in einen Drittstaat befördert oder versendet. Versendet oder befördert der Kunde die Ware, muss diese für eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung in einen Drittstaat gelangen und der Kunde muss ein ausländischer Abnehmer sein.
Damit der Lieferant bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen darf, muss er folgende Nachweise erbringen bzw. folgende Punkte beachten:
• Bei Beauftragung eines Spediteurs durch den Lieferanten oder den Kunden soll der Versendungsbeleg (z. B. Frachtbrief) oder eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs („weiße Spediteursbescheinigung“) vorgelegt werden.
• Befördert der Lieferant oder der Kunde selbst die Ware, so soll der Lieferant eine Ausfuhrbestätigung der zuständigen Grenz- bzw. Abgangszollstelle aufbewahren. Daraus soll sich der Name und die Anschrift des Lieferanten, die Bezeichnung und Menge der ausgeführten Ware sowie der Ort und der Tag der Ausfuhr ergeben.
• Die vom Lieferanten ausgestellte Rechnung muss - neben den üblichen Angaben - einen Hinweis auf die Umsatzsteuerfreiheit enthalten (z. B. „umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung“). Zudem ist ein Rechnungsdoppel aufzubewahren.
• Sämtliche Nachweise und Belege müssen in der Buchhaltung „eindeutig und leicht nachprüfbar“ sein.
• Der Lieferant muss die umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferungen in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuer-Erklärung gesondert ausweisen.
Darüber hinaus gelten für Lieferungen in einen deutschen Freihafen, bei einer Werklieferung im Drittland (z. B. Montageausführung) sowie bei einigen anderen Fällen Sonderregelungen. Erbringt ein Lieferant im Zusammenhang mit einer umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferung eine übliche Nebenleistung (z. B. Verpackung, Transport), ist diese Nebenleistung - wie die Hauptleistung - ebenfalls umsatzsteuerfrei.
„Werden fehlerhafte Ausfuhrnachweise bei einer Steuerprüfung festgestellt, ist es sehr schwierig, diese später noch nachzureichen“, erläutert Steuerberaterin Winkler. Da die Ausfuhrnachweise von wesentlicher Bedeutung für die Umsatzsteuer und die Sicherung des deutschen Steueraufkommens sind, legen die Finanzbehörden sehr großen Wert auf deren Vollständigkeit. Winkler rät daher, das Vorhandensein aller Nachweise bei Ausfuhrlieferungen sorgfältigst im Unternehmen zu prüfen. Fehlen die Belege, muss in der Rechnung gegenüber dem Kunden Umsatzsteuer ausgewiesen werden.












