(openPR) Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg bestätigt sofortige Rückzahlungsverpflichtung.
Anleger der EECH AG können die sofortige Rückzahlung von Inhaberschuldverschreibungen verlangen. Betroffen ist insbesondere die so genannte „Solaranleihe“ mit einer Laufzeit bis zum 15.11.2010 und einer Verzinsung in Höhe von 8,25% p.a.
Mittlerweile wurde von mehreren Seiten die Befürchtung ausgesprochen, dass die Anleihen am Ende der Laufzeit nicht zurückgezahlt werden könnten. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte die bereits mehr als hundert Anleger vertritt, sprach für ihre Mandanten die Kündigung der Inhaberteilschuldverschreibungen aus und forderte die sofortige Rückzahlung. Die Kündigung wurde u.a. mit der schwierigen wirtschaftlichen Lage, sowie den negativen Presseberichten über die EECH AG in den Medien, insbesondere einer Meldung in der Zeitschrift „Finanz-Test“ begründet.
Nachdem sich die EECH AG außergerichtlich nicht auf eine sofortige Rückzahlung eingelassen hatte, wurde für zahlreiche Anleger Klage beim Landgericht Hamburg eingereicht. Das Landgericht ließ in der mündlichen Verhandlung nun klar erkennen, dass es die Klage für begründet hält.
Daraufhin verpflichtete sich die EECH AG in einem Vergleich gegenüber den Klägern, die Anleihe zu 100 % zurückzuzahlen. Um einen möglichst schnellen Zahlungseingang zu gewährleisten und möglichst auszuschließen, dass die ungewisse wirtschaftliche Situation der Anspruchsgegnerin Einfluss auf die Werthaltigkeit des Anspruchs hat, wurde vereinbart, dass nur 90 % des Nominalbetrags zurückzuzahlen sind, sofern die Zahlung bis zum 09. Juli 2007 erfolgt.
Ob der Zahlungstermin eingehalten wird, bleibt abzuwarten. Betroffene Anleger sollten jedoch mit der Verfolgung ihrer Ansprüche nicht weiter zuwarten, da auch hier der Grundsatz gilt „wer als erster kommt, mahlt zuerst“.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH AG" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.06.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.
Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.
Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte.
Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.
Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen.
Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.















