(openPR) Die Aufwendungen für eine Bioresonanztherapie sind jedenfalls dann nicht beihilfefähig, wenn die Erkrankung auch mit Methoden der Schulmedizin behandelt werden kann, so das OVG Hamburg in einem aktuellen Beschluss v. 04.04.2007 (1 Bf 12/07.Z).
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http://lrha.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=ha&Art=en&Datum=2007&nr=824&pos=4&anz=44
Das OVG weist in der Sache darauf hin, dass zwar nach der Rechtsprechung des BVerwG die Fürsorgepflicht des Dienstherrn es gebieten kann, in Ausnahmefällen auch die Kosten nicht allgemein anerkannter Behandlungsmethoden zu erstatten.
„Diese Verpflichtung besteht – unter weiteren Voraussetzungen – allerdings erst dann, wenn das anerkannte Heilverfahren – z.B. wegen einer Gegenindikation - nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist (BVerwG Urt. v. 18.6.1998, NVwZ 1999, 79; Urt. v. 29.6.1995, NVwZ 1996, 47; OVG Hamburg, Urt. v. 24.9. 2004 – 1 Bf 47/01 -). Das BVerfG hat zur gesetzlichen Krankenversicherung und ihrer Leistungspflicht im konkreten Fall einer lebensbedrohlichen Erkrankung ausgeführt, es sei mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar, den Einzelnen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterwerfen und die notwendige Krankheitsbehandlung gesetzlich zuzusagen, ihn andererseits aber von der Leistung einer bestimmten Behandlungsmethode durch die Krankenkasse auszuschließen und ihn auf eine Finanzierung der Behandlung außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu verweisen. Voraussetzung sei aber auch in dem Fall einer lebensbedrohlichen Erkrankung, dass für diese Erkrankung schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorlägen (vgl. Beschluss vom 6.12.2005, Rz. 65).“
Nach Auffassung des OVG sei vorliegend allerdings ein solcher Fall nicht gegeben.
Für die Behandlung der allergischen Erkrankung des Klägers stehen schulmedizinische, wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden und Medikamente zur Verfügung, die bei dem Kläger auch wirksam gewesen sind. Deshalb kann es offen bleiben, ob eine verfassungskonforme Auslegung der Beihilfevorschriften nur in dem Fall der extremen Situation einer krankheitsbedingten Lebensgefahr zu einer Bewilligung der Kosten für eine nicht wissenschaftlich anerkannte Therapie führt, so dass OVG.













