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Nötigung im Straßenverkehr

31.05.200712:03 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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(openPR) Nicht jedes Fehlverhalten ist gleich strafwürdig, Rechtsanwalt Edgar Zorn, Gießen, informiert:

Ein Verkehrsteilnehmer der einen anderen zu einer bestimmten Reaktion zwingt, begeht nicht zwangsläufig eine Straftat in Form der Nötigung. Eine Nötigung im strafrechtlichen Sinne setzt voraus, dass der Täter den Genötigten in eine Zwangslage von einer gewissen Dauer bringt. So entschied das Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz Beschluss vom 08.03.2007 (Az.: 1 Ss 283/06).



Im zugrundeliegenden Fall war ein Motorradfahrer zunächst wegen Nötigung verurteilt worden.
Der Motorradfahrer war auf einen Bus zugefahren, der sich in den Straßenverkehr einordnen wollte. Der Bus musste daraufhin abbremsen und nach rechts lenken.
Ohne Ausweichmanöver wäre eine Kollision mit dem Motorradfahrer höchst wahrscheinlich gewesen. Das zuvor angerufene Amtsgericht sowie auch das Landgericht sahen damit den Tatbestand der Nötigung im Straßenverkehr erfüllt.

Die Richter des OLG Koblenz sahen dies differenzierter: zwar handele es sich hier um einen „relativ dreisten Verkehrsversto? – jedoch nicht um Nötigung.
Der Angeklagte sei zwar sehr schnell an dem Bus vorbeigefahren und habe den Fahrer damit zu einer Spontanreaktion gezwungen. Eine Zwangswirkung von gewisser Dauer habe dadurch aber nicht vorgelegen.

www.anwaelte-giessen.de

Rechtsanwalt Jörg Reich
Zorn Reich Wypchol
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Wir sind eine seit über 25 Jahren erfolgreich arbeitende Rechtsanwaltskanzlei, die aus der Einzelkanzlei des Rechtsanwalt Edgar Zorn hervorgegangen ist und seit 2004 als Sozietät fortbesteht.

Unsere Kernkompetenz liegt im Zivilrecht mit Spezialisierung im Vertragsrecht, Arbeitsrecht, AGG, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, im gewerblichen Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht und Forderungsmanagement.

Darüber hinaus sind wir eine feste Größe im Bereich Familienrecht (Ehevertrag, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht und Umgangsrecht) und Erbrecht (Testament, Erbfolge, Pflichtteil, Erbvertrag, Schenkung, Steuern).

Rechtsanwalt Jörg Reich berät zusätzlich im Bereich Kapitalanlagerecht, Anlegerschutz, Bankenrecht und Börsenrecht. Er vertritt erfolgreich die Rechte geprellter Anleger (Schrottimmobilie, Immobilienfonds, Grauer Kapitalmarkt).
Er verfügt über internationale Erfahrung (Asien: China, Korea, Vietnam, Afrika: Namibia, Süd Afrika, Amerika: USA (Ostküste)) und ist, unter Anderem, Ihr Ansprechpartner für unsere Kooperation in Athen, Griechenland.

Herr Rechtsanwalt Edgar Zorn bildet neben seinem weitreichenden lokalen Netzwerk (Frankfurt, Gießen, Limburg, Marburg, Wetzlar) das feste Bindeglied zu unserer Kooperation in Palma de Mallorca.
Hier werden Kunden insbesondere in Bezug auf Immobilienerwerb und Anlageinvestitionen auf Mallorca sowie in Spanien insgesamt beraten.

Neben weiteren Sprachen beraten wir durch Frau Rechtsanwältin Beate Wypchol in polnischer Sprache. Frau Rechtsanwältin Beate Wypchol, die in Polen aufgewachsen ist, betreut im Team mit Herrn Rechtsanwalt Jörg Reich, im Rahmen unserer Kompetenzen, das Gebiet Osteuropa.

Rechtsberatung in Deutschland und vor Ort aus einer Hand!

Wir verstehen unsere Tätigkeit als moderne Dienstleistung auf höchstem Niveau und bemühen uns fortwährend unsere Kompetenz und unser Know-how für unsere Mandanten auszubauen. Wir arbeiten eng mit weiteren Experten bundesweit und international zusammen.

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