(openPR) Übergabe des Fondsprospekts im Rahmen der Anlageberatung genügt nicht. Weil ihr Anlageberater ihr den Fondsprospekt nicht rechtzeitig vor der Unterschrift unter den Beteiligungsvertrag überlassen hat, bekommt eine Anlegerin ihr angelegtes Geld vom Berater zurück.
Wie das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 23. März 2007 (Az.: 3 U 141/06) feststellt, reicht es nicht aus, dass der Berater der Anlegerin den äußerst umfangreichen Prospekt am Tag des Vertragsschlusses übergeben hat.
In den Augen von Rechtsanwältin Beate Kirchner von der Heidelberger BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte, hat die von ihr erstrittene Entscheidung weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung: „In den allermeisten Fällen werden Kapitalanlagen bei Banken und Anlageberatern nach nur einem Beratungsgespräch gezeichnet, in dem auch der Prospekt übergeben wird.“ Eine vollständige Aufklärung über alle Risiken erfolgt dabei in der Regel nicht. „Gelegenheit, den Prospekt und insbesondere die darin enthaltenen Risikohinweise zu lesen und auch zu verstehen, hat der Anleger in einer solchen Beratung nicht“, stellt die Verbraucheranwältin fest. Die Folge ist, dass der Anleger darüber im Unklaren gelassen wird, welche Risiken er mit einer Kapitalanlage eingehe.
Dies widerspricht den grundlegenden Anforderungen an eine Anlageberatung, die, so Kirchner weiter, „den Anleger in die Lage versetzen soll, Chancen und Risiken selbst beurteilen zu können“. Geschieht dies nicht, in dem beispielsweise dem Anleger nicht genügend Zeit eingeräumt wird, den Prospekt vor Vertragsschluss zur Kenntnis zu nehmen, sind der Berater oder die beratende Bank zum Schadenersatz verpflichtet.
Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte von Witt Nittel, Rechtsanwälte in Heidelberg sind seit Jahren erfolgreich in den Bereichen Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Für Anleger von Immobilienanlagen und anderen Anlageformen des grauen Kapitalmarkts wurden zahlreiche richtungweisende Urteile vor Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof erstritten.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Anlageberatung" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.05.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.
Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.
Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte.
Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.
Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen.
Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.


















