(openPR) Berlin, 9. Mai 2007 – Geschenke erhalten die Freundschaft – und die Motivation der Mitarbeiter. Das müssen nicht immer große Dinge sein, für ein ernst gemeintes „Danke“ des Chefs braucht man kein Budget und eine Blume zum Sommeranfang oder ein paar Lebkuchen zu Nikolaus sind auch immer drin.
Handfestere Vorteile zur Mitarbeitermotivation, wie eine Gehaltserhöhung oder Sonderzahlungen, ziehen allerdings in der Regel eine höhere Steuerbelastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach sich. Ein Beispiel:
Ein verheirateter Arbeitnehmer mit Lohnsteuerklasse IV, ein Kind, konfessionslos, hat einen Bruttomonatslohn von 2.000 Euro, netto macht das rund 1.300 Euro. Für den Urlaub im Juli 2007 will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Erholungsbeihilfe (im Rahmen der zulässigen Grenzen) gewähren. Diese soll so ausgestaltet sein, dass der Arbeitnehmer im Juli einen Nettolohn in Höhe von 1.500 Euro bekommt.
Der Arbeitgeber muss hierfür neben dem zusätzlichen Bruttolohn in Höhe von rund 350 Euro auch ca. 75 Euro zusätzlichen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung aufbringen. Die Mehrkosten für den Arbeitgeber belaufen sich somit auf rund 425 Euro, um seinem Mitarbeiter 200 Euro zukommen zu lassen. Keine so günstige Rechnung also.
Besser sieht die Rechnung schon aus, wenn die Erholungsbeihilfe pauschal mit 25 Prozent versteuert wird. Der Arbeitgeber hat dann einen Mehraufwand von 253 Euro (Erholungsbeihilfe 200 Euro plus 25 Prozent pauschale Lohnsteuer auf 200 Euro plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die pauschale Lohnsteuer).
Steuergünstig für Firma und Mitarbeiter sind auch die folgenden Extras, die Chefs ihren Angestellten zukommen lassen können:
Stärkt das Wir-Gefühl
Nicht nur an Weihnachten: Betriebsfeiern sind bei Mitabeitern beliebt und tragen zu einem guten Betriebsklima bei. Steuerfrei sind zwei Veranstaltungen im Jahr, wenn die Ausgaben pro Feier höchstens 110 Euro pro Arbeitnehmer betragen. Übrigens: Übernachtungen sind ebenfalls zulässig.
Ähnliches gilt auch für Jubiläumsfeiern für Mitarbeiter, die ein rundes Dienstjubiläum haben. Das Event ist aber nur dann steuerfrei, wenn ein überwiegend betriebliches Interesse vorliegt. Auch hier gilt: 110 Euro sind die Obergrenze pro Person, Geschenke bis zu einem Betrag von 40 Euro müssen in die 110-Euro-Grenze einbezogen werden.
Unterstützt Eltern
Beiträge für Kindergärten und andere vergleichbare Einrichtungen, in denen nichtschulpflichtige Kinder tagsüber betreut und versorgt werden, können Arbeitgeber steuerfrei gewähren. Dies gilt nicht nur für betriebliche Einrichtungen sondern auch für außerbetriebliche.
Sorgt für die Zukunft vor
Berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen beispielsweise sind immer dann steuerfrei, wenn die Maßnahmen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden und die Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters im Betrieb erhöhen.
Viele Stunden am PC? Auch hier gibt es eine steuerlich günstige Lösung: Wie wäre es mit Massagen? Sofern sie dazu dienen, einer berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit vorzubeugen oder entgegenzuwirken und im Betrieb vorgenommen werden, ist die Übernahme der Kosten steuerfrei. Allerdings muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Maßnahmen betriebsfunktionalen Zielen dient, also beispielsweise der Senkung des Krankenstandes.
Macht einfach nur Freude
Kleinere (Sach)-Geschenke, etwa zum runden Geburtstag des Mitarbeiters, können steuerfrei gewährt werden, solange ihr Wert 40 Euro (inkl. Umsatzsteuer) nicht übersteigt. Ein Strauß Blumen, eine CD mit der Lieblingsmusik oder ein Fläschchen Wein darf es also sein. Steuerfrei sind ebenfalls Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber seinen Angestellten zum Verzehr im Betrieb bereitstellt.
Können die Mitarbeiter täglich im Betrieb vergünstigt oder umsonst zu Mittag oder zu Abend essen, kann der Arbeitgeber die Zuschüsse pauschal mit 25 Prozent versteuern. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber einem anderen Unternehmen Barzuschüsse gewährt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Mahlzeiten kein Bestandteil des Lohns sind.
Alle Leistungen, die Chefs ihren Mitarbeitern steuerfrei oder pauschal versteuert gewähren können, sind in der Broschüre „Steuerfreie Arbeitgeberleistungen von A-Z“ kurz und anschaulich zusammengefasst.
Kostenlos zum downloaden unter www.ecovis.com/steuerfrei
Kontakt Ecovis:
Ulf Hausmann
Ernst-Reuter-Platz 10
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Tel.: 030 – 310008-54
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