(openPR) Luxemburg, 15. Oktober 2026: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Rechtssache C-275/25 zur Schenkungsteuer bei Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union entschieden. Nach dem Urteil kann Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auch für die Schenkungsteuer Bedeutung haben.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Vorlageersuchen des Bundesfinanzhofs vom 20. November 2024 im Verfahren II R 38/21. Im Kern ging es um die Frage, ob ein EU-Bediensteter seinen steuerlichen Wohnsitz im Herkunftsmitgliedstaat behalten kann, obwohl er später aus privaten Gründen in einen weiteren Mitgliedstaat umzieht. Der EuGH hat dies unter den im Protokoll genannten Voraussetzungen bejaht.
Streit um steuerlichen Wohnsitz eines EU-Bediensteten
Das Verfahren wurde vor dem EuGH als „Finanzamt B gegen A“ geführt und betraf einen Bediensteten der Europäischen Investitionsbank. Der Betroffene ist österreichischer Staatsangehöriger; im Ausgangsverfahren ging es um die Erhebung von Schenkungsteuer in Deutschland. Die deutsche Finanzverwaltung hatte angenommen, der steuerliche Wohnsitz in Österreich bestehe neben einem deutschen Wohnsitz nur fiktiv fort.
Der Bundesfinanzhof legte dem EuGH daraufhin Fragen zur Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) vor. Nach nationalem Recht ordnet der II. Senat des BFH die Schenkungsteuer als Verkehrsteuer ein und verwies hierzu unter anderem auf seine Rechtsprechung vom 6. Mai 2020. Klärungsbedürftig war damit, ob die unionsrechtliche Sonderregelung trotz dieser nationalen Einordnung auch bei der Schenkungsteuer greift.
Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) erfasst Beamte und sonstige Bedienstete der Union, die sich zur Ausübung ihres Dienstes in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen als dem Staat, in dem sie bei Dienstantritt steuerlich ansässig waren. Für bestimmte steuerliche Zwecke werden sie so behandelt, als hätten sie ihren früheren steuerlichen Wohnsitz behalten, sofern dieser in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt. Der Wortlaut nennt Einkommensteuer, Vermögensteuer und Erbschaftsteuer.
EuGH bezieht Schenkungsteuer in die Regelung ein
Der EuGH stellte klar, dass die Schenkungsteuer in den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) fallen kann. Maßgeblich sei nicht allein die nationale Bezeichnung oder Systematik einer Steuer. Die im Protokoll verwendeten Steuerbegriffe seien autonome Begriffe des Unionsrechts.
Nach der Entscheidung weist die Schenkungsteuer wesentliche Merkmale sowohl der Erbschaftsteuer als auch der Einkommensteuer auf. Sie knüpft an eine unentgeltliche Vermögensübertragung und an die dadurch entstehende Bereicherung an. Deshalb sei sie für die Anwendung der Vorschrift nicht von vornherein ausgeschlossen.
Darüber hinaus konkretisierte der Gerichtshof die Folgen eines späteren privaten Umzugs. Hat ein EU-Bediensteter bei Dienstantritt seinen steuerlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, nimmt er anschließend eine Amtstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auf und verlegt er später seinen privaten Wohnsitz in einen dritten Mitgliedstaat, bleibt der steuerliche Wohnsitz im Herkunftsstaat nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) erhalten. Entscheidend ist damit nicht allein der spätere private Aufenthaltsort.
- Voraussetzung 1: Bei Dienstantritt bestand ein steuerlicher Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.
- Voraussetzung 2: Die Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgte zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union.
- Voraussetzung 3: Ein späterer privater Wohnsitz wird in einem weiteren Mitgliedstaat begründet, der nicht der Tätigkeitsstaat ist.
Bedeutung für Vermögensübertragungen
Für das Ausgangsverfahren ist nun maßgeblich, ob der steuerliche Wohnsitz des EIB-Bediensteten nach dem Protokoll in Österreich fortbesteht. Ist dies der Fall, wäre die Zuwendung in Deutschland nicht schenkungsteuerpflichtig. Der angefochtene Bescheid über 56.000 Euro könnte dann nicht aufrechterhalten werden; die abschließende Anwendung des Urteils obliegt jedoch dem nationalen Gericht.
„Die Entscheidung verdeutlicht, dass grenzüberschreitende Wohnsitzkonstellationen bei EU-Bediensteten sorgfältig nach Unionsrecht und nationalem Steuerrecht einzuordnen sind“, sagt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte. „Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen kann dies bei Vermögensübertragungen und Nachfolgeplanungen eine erhebliche Rolle spielen.“
Betroffene sollten bei Schenkungen mit internationalem Bezug die steuerlichen Anknüpfungspunkte frühzeitig prüfen lassen. Das gilt besonders, wenn Herkunftsstaat, Tätigkeitsstaat und privater Wohnsitzstaat auseinanderfallen. Relevant können neben der Schenkungsteuer auch Doppelbesteuerungsfragen und die konkrete Zuordnung des steuerlichen Wohnsitzes sein.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/eugh-zur-schenkungsteuer-bei-eu-bediensteten/

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