(openPR) Köln, 12. Oktober 2026. Der Bundesfinanzhof hat die steuerliche Einordnung von Markterschließungszuschüssen an ausländische Gesellschaften konkretisiert. Die Entscheidung betrifft insbesondere Unternehmensgruppen, die internationale Vertriebsstrukturen über Lizenz- und Zentralgesellschaften organisieren.
Im entschiedenen Fall ging es um eine in Deutschland ansässige OHG, die Teil einer international tätigen Unternehmensgruppe war und Markenrechte weltweit hielt. Für die Nutzung dieser Rechte bestanden Lizenzverträge mit Landeszentralgesellschaften, deren Vergütung sich variabel an den Umsätzen in den jeweiligen Ländern orientierte. Streitpunkt war ein Zuschuss in Höhe von 10,4 Mio. Euro, den die Klägerin im Jahr 2004 an die französische Zentralgesellschaft leisten sollte.
Streit um Entnahme, Betriebsausgabe und Aktivierung
Die Zahlung stand im Zusammenhang mit der Neuordnung und Sanierung des Frankreich-Geschäfts. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sollten die Mittel an französische Vertriebseinheiten weitergeleitet werden, die dauerhaft Verluste erzielt und negatives Eigenkapital ausgewiesen hatten. Zugleich war vorgesehen, den Vertrieb in Frankreich auszubauen und das Geschäft über 15 Jahre fortzuführen; bei vorzeitiger Beendigung war eine zeitanteilige Rückzahlung vereinbart.
Die Klägerin behandelte den Betrag zunächst als sofort abziehbaren Aufwand. Das Finanzamt sah demgegenüber eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung und ging von einer Entnahme aus. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die Klage mit Urteil vom 01.02.2023 – 3 K 398/19 – ab und verneinte unter anderem die Fremdüblichkeit der Zahlung.
Der Bundesfinanzhof hob diese Beurteilung mit Urteil vom 20.05.2026 – IV R 37/23 – in wesentlichen Punkten auf. Nach Auffassung des Gerichts kann ein Markterschließungszuschuss an eine ausländische, gegebenenfalls nahestehende Gesellschaft dem Fremdvergleich entsprechen. Voraussetzung ist, dass die Zahlung wirtschaftlich darauf gerichtet ist, künftig höhere Lizenzeinnahmen zu erzielen.
BFH: Betriebliche Veranlassung kann vorliegen
Der BFH stellte klar, dass eine Zahlung nicht bereits deshalb als Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG einzuordnen ist, weil sie an eine ausländische oder möglicherweise nahestehende Gesellschaft erfolgt. Entscheidend bleibt vielmehr, ob der Vorgang nach Maßgabe eines Fremdvergleichs betrieblich nachvollziehbar ist. Liegt eine solche betriebliche Veranlassung im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG vor, scheidet eine Entnahme aus.
Für die Beurteilung des Fremdvergleichs sah der BFH im Ausgangspunkt eine Parallele zwischen der Abgrenzung von Entnahme und betrieblich veranlasstem Aufwand sowie der Prüfung nach § 1 Abs. 1 AStG in der vor Einfügung des § 1 Abs. 3 AStG geltenden Fassung. Diese Aussage bezog sich jedoch ausdrücklich auf den Ausgangspunkt der anzuwendenden Grundsätze. Eine schematische Gleichsetzung aller Prüfungsfragen folgt daraus nicht.
„Die Entscheidung zeigt, dass grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb einer Unternehmensgruppe steuerlich nach ihrer wirtschaftlichen Funktion zu beurteilen sind“, sagt Rechtsanwalt Michael Rainer von MTR Legal Rechtsanwälte. „Für Unternehmen und Investoren kommt es darauf an, erwartete Erträge, Vertragslaufzeiten und Rückzahlungsmechanismen belastbar zu dokumentieren.“
Keine sofortige Abziehbarkeit im entschiedenen Fall
Trotz der grundsätzlich anerkannten betrieblichen Veranlassung ließ der BFH den Zuschuss nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe gelten. Die Richter ordneten die Aufwendungen vielmehr als Anschaffungskosten eines geschäftswertähnlichen immateriellen Wirtschaftsguts ein. Im konkreten Fall ging es um ein immaterielles Wirtschaftsgut „Markterschließungsrecht“.
Die steuerliche Wirkung trat daher über Abschreibungen ein. Maßgeblich war die vertraglich vereinbarte Laufzeit von 15 Jahren, über die der Zuschuss abzuschreiben war. Der BFH betonte damit zugleich, dass diese Dauer aus dem konkreten Vertragsverhältnis folgte und keine allgemeine Abschreibungsfrist für Markterschließungszuschüsse darstellt.
Auch § 5 Abs. 2 EStG spielte eine zentrale Rolle. Danach dürfen immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Der BFH bestätigte, dass ein entgeltlicher Erwerb auch dann vorliegen kann, wenn die vermögenswerte Position durch das Geschäft erstmals begründet oder eingeräumt wird.
Für betroffene Unternehmen mit Auslandsbezug ergeben sich daraus mehrere Ansatzpunkte für die steuerliche Einordnung vergleichbarer Modelle:
- Prüfung der wirtschaftlichen Zielsetzung der Zahlung, insbesondere erwarteter zusätzlicher Lizenzerlöse,
- Dokumentation des Fremdvergleichs und der Entscheidungsgrundlagen,
- vertragliche Regelungen zu Laufzeit, Fortführungspflichten und Rückzahlung,
- Abgrenzung zwischen sofortigem Aufwand und aktivierungspflichtigem immateriellem Wirtschaftsgut.
Die Entscheidung ist damit vor allem für Konzern- und Gruppenstrukturen relevant, in denen ausländische Märkte über Lizenz-, Vertriebs- oder Zentralgesellschaften entwickelt werden. Sie verdeutlicht, dass die Anerkennung einer betrieblichen Veranlassung nicht automatisch zu einem sofortigen Abzug führt. Unternehmen sollten vergleichbare Sachverhalte daher sorgfältig anhand der Vertragslage, der wirtschaftlichen Prognosen und der steuerlichen Aktivierungsregeln prüfen.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/bfh-zu-markterschliessungszuschuessen-im-steuerrecht/

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