(openPR) Bedroht ein Fahrverbot die berufliche Existenz, gibt es einen Rettungsanker: § 4 der Bußgeldkatalogverordnung sieht vor, dass von einem Fahrverbot abgesehen oder es gemildert werden kann, wenn im Gegenzug die Geldbuße erhöht wird. „Der Haken ist jedoch, dass das nicht automatisch geschieht“, warnt Rechtanwalt Christian Demuth aus Düsseldorf, der auf Verkehrsstrafrecht und Bußgeldsachen spezialisiert ist, „um Milde zu erhalten, muss genau begründet werden, warum der Betroffene durch das Fahrverbot unverhältnismäßig belastet wird.“ Wer etwa täglich mehrere Kunden besuchen oder bei verschiedenen Projekten flexibel vor Ort sein müsse, habe gute Karten.
Behauptungen alleine reichen allerdings nicht aus: Die Vorlage von Belegen, zum Beispiel des Terminkalenders, ist genauso Grundlage für eine sanftere Gangart der Behörden wie die reumütige Einsicht des Fehlers. „In solchen Fällen kommt es auf eine glaubhafte Verteidigung an“, betont Demuth, „kann der Anwalt zum Beispiel nachvollziehbar darstellen, dass der Betroffene nur einen Augenblick unaufmerksam war und deshalb ein Tempolimit übersehen hat oder bei Rot losgefahren ist, kann das den Führerschein retten.“
Hilft auch das nicht, bleibt nur ein Trost: Wer erstmals – oder frühestens nach zwei Jahren erneut – ein Fahrverbot erhält, kann sich innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung selber aussuchen, wann er das Fahrverbot antritt. „Für einige wird das dann ein führerscheinloser Urlaub“, weiß Demuth.
Weitere Infos: www.cd-recht.de
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