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Ermittlungen gegen TGI AG wegen Betrugsverdachts

09.06.2026 • 08:01 Uhr • Politik, Recht & Gesellschaft
 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Untersuchungen gegen TGI AG: Verdacht auf Betrug

Razzia in Vaduz: Ermittlungen der Staatsanwaltschaft

Am 2. Juni 2026 durchsuchte die Staatsanwaltschaft in Liechtenstein die Geschäftsräume der TGI AG in Vaduz. Grund dafür sind laufende Untersuchungen im Hinblick auf schweren gewerbsmäßigen Betrug, Geldwäsche sowie mögliche Verstöße gegen das Bankengesetz.

Die TGI AG hat diesen Vorgang bestätigt und die erhobenen Vorwürfe in einer Erklärung vom 4. Juni 2026 zurückgewiesen. Das Unternehmen bekundete zudem seine Kooperationsbereitschaft mit den Ermittlungsbehörden.

Wesentlich: Aktuell handelt es sich um Verdachtsmomente. Die Unschuldsvermutung bleibt bestehen. Ermittlungen und aufsichtsrechtliche Schritte könnten jedoch bei Anlegern Besorgnis auslösen, insbesondere angesichts der kürzlich von Aufsichtsbehörden in Deutschland, Liechtenstein und Österreich ausgesprochenen Warnungen und Verbote.

Das Geschäftsmodell: Goldanlage mit „Rabattmodell“

Nach öffentlich zugänglichen Informationen bietet die TGI AG verschiedene Goldanlage-Optionen. Bei einigen Produkten erwerben Anleger Eigentum an physischen Goldbarren, die jedoch nicht sofort ausgeliefert, sondern für 36 Monate zur Verwahrung bei der TGI AG bleiben.

Im Gegenzug wird ein monatlicher „Rabatt“ von 2 % auf den Kaufpreis gewährt, was insgesamt bis zu 72 % nach 36 Monaten ausmachen kann.

Für Anleger ist es entscheidend, wie solche Modelle rechtlich eingeordnet werden, etwa ob sie als erlaubnispflichtige Anlagen oder prospektpflichtige Vermögensanlagen gelten. Entscheidend sind nicht Werbeaussagen, sondern die vertraglichen Details und die tatsächliche Abwicklung.

BaFin: Untersagung von Angeboten in Deutschland

Die deutsche Finanzaufsichtsbehörde BaFin hat der TGI AG das öffentliche Angebot der Vermögensanlagen „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“ in Deutschland untersagt. Begründet wurde dies mit der Tatsache, dass für die zeitweise Überlassung von Geld sowohl Verzinsung als auch die Herausgabe von Gold gewährt werden. Die TGI AG hat keine erforderlichen Verkaufsprospekte nach dem Vermögensanlagengesetz bereitgestellt, weshalb die Untersagung bestandskräftig ist.

Rechtlicher Hinweis: In Deutschland können bei Verstößen gegen Prospektpflichten gegebenenfalls ein Anspruch auf Rückabwicklung oder Prospekthaftung in Betracht gezogen werden, abhängig von der konkreten Situation.

Warnungen von FMA Liechtenstein und FMA Österreich

Auch die Finanzmarktaufsichten in Liechtenstein (FMA) und Österreich (FMA) haben am 22. April 2026 Warnungen zu den Angeboten der TGI AG veröffentlicht.

Die FMA Liechtenstein gab an, dass die TGI AG keine aufsichtsrechtliche Bewilligung oder Registrierung besitzt und somit keine bewilligungs- oder registrierungspflichtigen Dienstleistungen in Liechtenstein anbieten darf. Insbesondere wird vor der Annahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern gewarnt. Die FMA rät ausdrücklich von Investitionen in Angebote der TGI AG ab, speziell von Reaktionen auf solche Angebote oder Überweisungen.

Auch die FMA Österreich warnte vor den Angeboten der TGI AG und stellte klar, dass die TGI AG nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich durchzuführen.

Vertriebsverbot durch FMA Liechtenstein – Gelder nur temporär haltbar

Am 26. Mai 2026 verfügte die FMA Liechtenstein, dass die TGI AG den Vertrieb und das öffentliche Angebot der Produkte „Customer Basic 2 %“, „Sales Premium“ und „Sofortrabatt“ sofort einstellen müsse. Grund dafür ist das unbefugte Betreiben von Einlagengeschäften.

Zudem wurde von der FMA angeordnet, dass die TGI AG die für diese Produkte angenommenen Gelder nur für maximal vier Monate halten darf.

Nur wenige Tage später erfolgte die Durchsuchung in Vaduz.

Möglichkeiten für Anleger zur Prüfung

Ob sich die Verdachtsmomente strafrechtlich bestätigen, bleibt abzuwarten; entscheidend sind die Ergebnisse der Ermittlungen. Ungeachtet dessen können Anleger – besonders bei behördlichen Verboten, Warnhinweisen oder Unklarheiten zur rechtlichen Einordnung – ihre Handlungsoptionen prüfen lassen. Typische Ansätze könnten sein:

  • Rückabwicklung/Rückzahlung: Bei einem öffentlichen Angebot einer Vermögensanlage in Deutschland ohne erforderlichen Verkaufsprospekt kann ein Anspruch auf Rückabwicklung oder Rückzahlung bestehen.
  • Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung oder Vermittlung: Wenn Risiken unzureichend erläutert, Warnungen ignoriert oder Modelle nicht schlüssig dargestellt wurden, sind Schadensersatzansprüche gegen Berater oder Vermittler möglich.
  • Dokumentation sichern: Anleger sollten alle relevanten Unterlagen wie Verträge, Produktinformationen, Zahlungsnachweise und Werbematerial sichern.
  • Fristen/Verjährung: Mögliche Ansprüche unterliegen Fristen, die je nach Anspruchsgrundlage und Sachverhalt variieren können.

Hinweis: Die rechtliche Bewertung ist stets einzelfallabhängig und hängt von Vertrag, Produkt, Angebotsort und individuellen Umständen ab. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

MTR Legal Rechtsanwälte stehen für Beratung im Kapitalmarktrecht zur Verfügung.

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Hinweise zur Berichterstattung über Verdachtsfälle

Dieser Beitrag bezieht sich ausschließlich auf behördlich bekannt gemachte Maßnahmen (Warnungen/Untersagungen) sowie auf die laufenden Ermittlungen. Eine Vorverurteilung ist nicht beabsichtigt. Die genannten Vorwürfe werden als Verdacht unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung und der Stellungnahme der TGI AG dargestellt.

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