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Reform des europäischen DesignG-Rechts

Bild: Reform des europäischen DesignG-Rechts

(openPR)

Neuregelungen des Designgesetzes am 1. Juli 2025 in Kraft getreten

Mit Wirkung zum 1. Juli 2025 ist die umfassende Reform des europäischen Designrechts in Kraft getreten. Mit der Verordnung (EU) 2024/2822 und der begleitenden Richtlinie (EU) 2024/2821 hat die Europäische Union das bisherige System des Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts grundlegend modernisiert. Die Reform stellt den rechtlichen Schutz von Design auf eine neue gesetzliche Grundlage.

Das Designrecht oder Geschmacksmusterrecht ist ein klassisches Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Mit der EU-Reform, die auf dem Gesetz über den rechtlichen Schutz von Designrechten basiert, soll das in die Jahre gekommene Designrecht modernisiert und an digitale, technische Neuerungen angepasst werden, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die im Designrecht und weiteren Themen des gewerblichen Rechtsschutzes berät.

Durch die Reform des europäischen Designrechts sollen Verfahren vereinfacht und der Rechtsschutz gegen Nachahmungen gestärkt werden. Die Neuerungen betreffen sowohl die Terminologie als auch den materiellen Schutzumfang und die Durchsetzungsmöglichkeiten. Die Änderung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Reform bringt für Designer, Unternehmen und Markeninhaber wichtige Konsequenzen mit sich, die in der Praxis frühzeitig berücksichtigt werden sollten.

Änderungen der Terminologie

Zunächst wird die bisherige Bezeichnung „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ durch den neuen Begriff „Unionsgeschmackmuster“ oder „EU-Geschmacksmuster“ ersetzt. Diese sprachliche Vereinheitlichung fügt sich in das bereits bestehende Konzept der „Unionsmarke“ ein. Inhaltlich bleibt der Charakter des Schutzrechts erhalten: Geschützt wird weiterhin das Erscheinungsbild eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, das sich insbesondere aus Linien, Konturen, Farben, der Form oder der Oberflächenstruktur ergibt. Für den Schutzumfang sind insbesondere die sichtbaren Merkmale entscheidend, da nur diese die Neuheit und Eigenart des Designs begründen können. Bestehende Gemeinschaftsgeschmacksmuster behalten ihren Schutzumfang, es ist keine Neuanmeldung erforderlich.

Auch der Begriff „Erzeugnis“ wurde neu definiert und umfasst nun ausdrücklich auch nicht physische Gegenstände. Somit kann jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, ausgenommen sind Computerprogramme, auch ein Erzeugnis sein. Ob es in einem physischen Objekt verwendet wird oder eine nicht-physische Form annimmt, spielt dabei keine Rolle, wobei auch sichtbare Merkmale von Bauelementen eines Erzeugnisses für die Neuheit relevant sind. Die Neuheit eines Designs wird insbesondere durch die sichtbaren Merkmale der Bauelemente bestimmt.

Erweiterung des Schutzumfangs im Designrecht

Der Schutzumfang wird auf digitale und animierte Erscheinungsformen ausgedehnt. Künftig können nicht nur klassische Produktgestaltungen, sondern auch grafische Benutzeroberflächen, animierte Symbole, Übergänge oder virtuelle Objekte in Augmented- oder Virtual-Reality-Umgebungen geschützt werden. Designs, deren Merkmale ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt sind, bleiben jedoch vom Schutz ausgeschlossen.

Diese Anpassung trägt der Tatsache Rechnung, dass modernes Design längst nicht mehr auf physische Gegenstände beschränkt ist und berücksichtigt die bestimmungsgemäße Verwendung digitaler Designs. So kann beispielsweise ein Automobilhersteller neben der äußeren Form eines Fahrzeugs nun auch das Layout des digitalen Kombiinstruments oder die Animationen im Infotainmentsystem als Unionsdesign registrieren lassen. Für Softwareunternehmen, App-Entwickler und Hersteller digitaler Geräte eröffnet sich dadurch eine neue Schutzdimension, die bislang nur unzureichend abgedeckt war.

3D-Druck

Ein wesentlicher Punkt der Reform ist die Anpassung des Designrechts an neue Fertigungstechnologien, insbesondere an den 3D-Druck. Demnach gilt Designschutz auch für 3D-Modelle.

Die Offenbarung eines 3D-Modells, also dessen öffentliche Zugänglichmachung, ist für den Designschutz von zentraler Bedeutung. Designs, die unter Vertraulichkeit entwickelt und nicht öffentlich offenbart wurden, können vom Schutz ausgenommen sein.

Das Erstellen, Herunterladen, Kopieren, Teilen oder Verbreiten sämtlicher Medien oder Software, auf denen das Geschmacksmuster aufgezeichnet wird, an Dritte, stellt eine Rechtsverletzung dar. Der private, nichtkommerzielle 3D-Druck geschützter Designs soll jedoch zulässig bleiben. Damit will der Gesetzgeber die technische Entwicklung nicht ausbremsen, zugleich aber gewerbliche Nachahmung verhindern.

Reparaturklausel für Ersatzteile im Zusammenhang mit Reparatur

Ein weiterer zentraler Baustein der Reform ist die dauerhafte Einführung der sog. Reparaturklausel (Ausschluss des Designschutzes bei Reparatur). Sie war bislang in der alten Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung nur als Übergangsregelung vorgesehen. Nun wird sie permanent und unionsweit harmonisiert. Die Regelung besagt, dass Designschutz nicht für Bauteile eines komplexen Erzeugnisses besteht, die ausschließlich dazu dienen, dessen ursprüngliches Erscheinungsbild wiederherzustellen. Das gilt aber ausschließlich für Reparaturzwecke, wobei das Ersatzteil dem Erscheinungsbild des Originals entsprechen muss. Der Ausschluss des Schutzes betrifft insbesondere Bauteile, die ausschließlich für Reparatur verwendet werden, um sicherzustellen, dass Reparaturen am Erzeugnis möglich bleiben.

„D im Kreis“ weist aus bestehende Designrechte hin

Eine sichtbare Neuerung ist die Einführung eines neuen Kennzeichens: Das sog. „D im Kreis“ kann verwendet werden, um auf bestehende Designrechte hinzuweisen. Ziel ist, die Vermarktung eingetragener Geschmacksmuster zu erleichtern und die Sichtbarkeit des Geschmacksmusterschutzes zu erhöhen. Seine Nutzung ist freiwillig, kann jedoch in der Praxis eine abschreckende Wirkung gegenüber Nachahmern entfalten und in Streitfällen als Beweisanzeichen für den guten Glauben des Rechteinhabers dienen.

Anmeldung und Gebühren

Anmeldungen müssen nun direkt beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erfolgen, die Anmeldung über nationale Ämter ist nicht mehr möglich. Der Anmeldetag ist dabei entscheidend für die Entstehung des Schutzes und die Priorität des Designs. Außerdem sind Sammelanmeldungen mit bis zu 50 Geschmacksmustern möglich. Eintragungs- und Bekanntmachungsgebühren werden in einer einzigen Anmeldegebühr zusammengefasst.

  • Die Eintragung erfolgt im offiziellen Register, das die Einsichtnahme in die registrierten Designs ermöglicht.
  • Die EU-Mitgliedsstaaten müssen die neue Richtlinie innerhalb von 36 Monaten in nationales Recht umsetzen.
  • Gegen Entscheidungen im Anmeldeverfahren besteht die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen.

Internationaler Designschutz nach dem Designgesetz

Das Designgesetz (DesignG) und die Regelungen des europäischen Designrechts entfalten ihre Wirkung längst nicht mehr nur auf nationaler Ebene. In einer globalisierten Wirtschaft ist der internationale Schutz von Designs für Unternehmen und Designer von zentraler Bedeutung. Wer seine Gestaltungen und Innovationen wirksam vor Nachahmung schützen möchte, muss den Schutzumfang seiner Rechte über die Landesgrenzen hinausdenken.

Internationale Designanmeldung nach dem Haager Abkommen

Ein wichtiger Baustein für den internationalen Schutz von Designs ist die Eintragung nach dem Haager Abkommen. Mit einer internationalen Anmeldung können Designs in zahlreichen Vertragsstaaten gleichzeitig geschützt werden. Das vereinfacht das Verfahren erheblich und sorgt dafür, dass der rechtliche Schutz von Design nicht an nationalen Grenzen endet. Unternehmen und Designer profitieren so von einer effizienten und kostengünstigen Möglichkeit, ihre Rechte weltweit zu sichern.

Einheitlicher EU-Designschutz durch die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV)

Innerhalb der Europäischen Union sorgt die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) für einen einheitlichen Schutz von Designs in allen Mitgliedstaaten. Durch die zentrale Eintragung beim EUIPO erhalten Designinhaber mit nur einem Verfahren umfassenden Schutz in der gesamten EU. Das stärkt die Position der Rechteinhaber und erleichtert die Durchsetzung ihrer Ansprüche bei Rechtsverletzungen.

Die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Designrechtsverletzungen gewinnt zunehmend an Bedeutung. Insbesondere die Zollbehörden spielen eine entscheidende Rolle, wenn es darum geht, gefälschte oder nachgeahmte Erzeugnisse an den Grenzen zu stoppen. Sie können verdächtige Waren beschlagnahmen und so den Schutz des Designs effektiv unterstützen. Für Designinhaber ist es daher ratsam, ihre Rechte auch bei den Zollbehörden zu hinterlegen, um im Ernstfall schnell reagieren zu können.

Herausforderungen und rechtliche Beratung im internationalen Designrecht

Die Anwendung des Designgesetzes auf internationale Sachverhalte stellt Unternehmen und Rechtsinhaber jedoch vor besondere Herausforderungen. Unterschiedliche nationale Vorschriften, internationale Abkommen und die Rechtsprechung der Gerichte müssen sorgfältig beachtet werden, um den Schutz des eigenen Designs nicht zu gefährden. Gerade bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten ist es wichtig, die jeweiligen Regelungen und Verfahren genau zu kennen.

Angesichts der Komplexität des internationalen Designrechts empfiehlt es sich, frühzeitig qualifizierte Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Ein erfahrener Rechtsanwalt oder Patentanwalt kann helfen, die optimale Schutzstrategie zu entwickeln, die Eintragung in den relevanten Ländern zu koordinieren und im Falle von Rechtsverletzungen die richtigen Maßnahmen zu ergreifen.

Fazit: Weltweiter Designschutz als Wettbewerbsvorteil

Insgesamt zeigt sich: Der internationale Schutz von Designs ist ein wesentlicher Bestandteil einer erfolgreichen Innovations- und Vermarktungsstrategie. Durch die gezielte Nutzung der Möglichkeiten des Designgesetzes, der internationalen Eintragung und der Zusammenarbeit mit Behörden können Designinhaber ihre Rechte weltweit durchsetzen und ihre kreativen Leistungen nachhaltig schützen.

MTR Legal Rechtsanwälte berät im Designrecht und weiteren Themen des gewerblichen Rechtsschutz.

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