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Barrierefreie Websites ab Juni Pflicht

08.04.202510:36 UhrIT, New Media & Software
Bild: Barrierefreie Websites ab Juni Pflicht
Websites für viele Geräte zugänglich machen (© teefarm/pixapay.com)
Websites für viele Geräte zugänglich machen (© teefarm/pixapay.com)

(openPR) Digitale Barrierefreiheit und barrierefreie Websites - darunter können sich viele Menschen nicht wirklich etwas vorstellen. Es bedeutet, digitale Angebote nutzen zu können, auch wenn die Nutzenden Einschränkungen haben.

Kann ich den Fahrkartenautomaten bedienen, wenn ich nicht sehen kann? Lässt sich etwas im Online-Shop kaufen, wenn nur die Tastatur zur Verfügung steht? Sind die Kontraste ausreichend, dass auch bei schlechten Lichtverhältnissen die Inhalte gut lesbar sind?

Eine barrierefreie Website ist unter möglichst vielen Bedingungen, mit verschiedensten Endgeräten durch jeden gut und intuitiv zu benutzen.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wird die private Wirtschaft in die Pflicht genommen, barrierefreie Angebote bereit zu stellen. Betroffen sind dabei auch Websites, wenn sie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern anbietet.

Ganz klar ist der Fall bei Online-Shops, Ticketverkauf oder Reisebuchungen. In Fallbeispielen werden auch Terminbuchungen genannt. Ob bereits ein Kontaktformular ausreicht, um unter das BFSG zu fallen, wird sich in der Praxis zeigen. Fest steht: findet das Gesetz Anwendung, muss die gesamte Website barrierefrei sein.

Ausnahmen gibt es in zwei Fällen. Zum einen, wenn es sich um ein reines Geschäft unter Unternehmen handelt (B2B-Geschäft) und damit keine Verbraucher involviert sind. Zum anderen, wenn der Anbieter ein Kleinunternehmen ist. Das ist definiert über die Anzahl an Mitarbeitenden und dem Umsatz beziehungsweise der Bilanzsumme.

Was bedeutet ganz konkret eine barrierefreie Website?

Für eine barrierefreie Website gibt es festgelegte Richtlinien, die abgeprüft werden. Grundlage dafür sind die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Sie teilen die Kriterien in die vier Prinzipien wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust ein. Das umfasst Aspekte wie Orientierung und Navigation auf der Website, Kontraste und Farbwahl, Alternativen für Bilder und Videos, Bedienbarkeit von Formularen und sinnvolle Hilfestellungen bei Fehlern.

Ist ein Unternehmen vom Gesetz erfasst, muss die Website barrierefrei zugänglich sein. Aber auch freiwillig lohnt es sich, Barrieren abzubauen. Die Website zeichnet sich damit durch Qualität aus. Der Betreiber zeigt soziale Verantwortung und erzielt damit einen Wettbewerbsvorteil. Der Kundenkreis wird erweitert, wenn niemanden ausgeschlossen wird. Wie viele Menschen betroffen sind, wird von vielen unterschätzt. Neben ca. 10% schwerbehinderter Menschen sind auch zeitweise eingeschränkte Personen dabei, die zum Beispiel einen Arm gebrochen haben. Gute Les- und Bedienbarkeit kommt auch älteren Menschen zugute. Die Benutzerfreundlichkeit ist für alle höher.

Es lohnt sich daher unabhängig von gesetzlichen Verpflichtungen sich mit dem Thema zu beschäftigen.

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