(openPR) Verfassungsbeschwerde eines Unfallbeteiligten war erfolgreich!
Aus dem Sachverhalt
Das Amtsgericht hatte den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis für die Dauer von noch neun Monaten entzogen. Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit seinem Pkw beim verbotswidrigen Überholen auf einem Baustellenabschnitt Rollsplitt aufgewirbelt hatte, wodurch an dem überholten Fahrzeug Schäden in Höhe von knapp 1.900 Euro entstanden. Der Geschädigte folgte dem Beschwerdeführer, bis dieser auf das Gelände einer ca. 500 Meter entfernten Tankstelle einbog, wo er ihn auf den Unfall aufmerksam machte. Der Beschwerdeführer bestritt den Überholvorgang und entfernte sich, ohne dem Geschädigten die Feststellung der in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgesehenen Angaben zu ermöglichen. Da dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden konnte, das schadensverursachende Ereignis bemerkt zu haben, schied nach Auffassung des Amtsgerichts eine Verurteilung gemäß § 142 Abs. 1 StGB aus. Da das unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort dem berechtigten oder entschuldigten Entfernen gleichzusetzen sei und der Beschwerdeführer die erforderlichen Feststellungen nicht nachträglich ermöglicht habe, sah das Amtsgericht aber die Tatbestandsalternative des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB als erfüllt an.3
Mit seiner Sprungrevision wandte sich der Beschwerdeführer gegen diese Rechtsauffassung, die gegen das strafrechtliche Analogieverbot verstoße. Das Oberlandesgericht verwarf die Revision, dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft folgend, als offensichtlich unbegründet.
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers richtete sich mit Erfolg gegen das Urteil des Amtsgerichts und den Beschluss des OLG.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte am 19.03.07 fest, dass die Erstreckung der Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB auf Fälle, in denen sich der Unfallbeteiligte in Unkenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt („unvorsätzliches Entfernen“), gegen das strafrechtliche Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) verstößt.
Quelle: PR-Mitteilung des BVerfG >>> zum Beschluss des BVerfG im Volltext >>>
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20070319_2bvr227306.html











