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Strafbefehl bei Steuerhinterziehung

02.04.202509:30 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Strafbefehl bei Steuerhinterziehung

(openPR) Strafmaß und strafbefreiende Selbstanzeige

Anstelle eines aufwendigen Verfahrens kann bei Steuerhinterziehung auch ein Strafbefehl erlassen werden. Der Strafbefehl bietet für den Steuerpflichtigen Vor- und Nachteile. Daher kann es durchaus sinnvoll sein, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Ohne Einspruch wird der Strafbefehl rechtskräftig, d.h. der Betroffene ist strafrechtlich verurteilt, was neben der Zahlung der Geldstrafe noch weitere Konsequenzen haben kann.

Der Strafbefehl ist eine Option, ein Steuerstrafverfahren ohne Gerichtsverhandlung zu beenden. Das bedeutet, es wird nach Aktenlage entschieden. Es werden keine weiteren Nachforschungen angestellt oder Zeugen vernommen. Schon der hinreichende Tatverdacht reicht aus, um den vermeintlichen Steuerhinterzieher zu bestrafen. Das Verfahren kann nur dann mit einem Strafbefehl beendet werden, wenn eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung ausreichend ist, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die auch im Steuerrecht und Steuerstrafrecht berät.

Vor- und Nachteile beim Strafbefehl

Der Strafbefehl bringt für den betroffenen Steuerpflichtigen Vor- und Nachteile mit sich. Vorteilhaft ist insbesondere, dass sich das Verfahren dadurch ohne öffentliche Gerichtsverhandlung schnell und diskret beenden lässt. Da keine weiteren intensiven Ermittlungen mehr durchgeführt werden, kann es auch sein, dass nicht alle Steuerstraftaten restlos aufgedeckt werden und das Strafmaß dadurch geringer ausfällt. Dabei entfaltet der Strafbefehl dieselbe Rechtskraft wie ein Urteil. Das bedeutet, dass nach einem rechtskräftigen Strafbefehl das Verfahren nur in Ausnahmefällen wegen desselben Tatbestands wieder aufgenommen werden kann.

Betroffene unterschätzen jedoch häufig das Ausmaß eines Strafbefehls bei Steuerhinterziehung. Die Geldstrafe muss nicht die alleinige Sanktion sein. Eine weitere Folge kann bspw. der Entzug einer Gewerbeerlaubnis sein oder öffentliche Aufträge werden zurückgezogen. Für Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler können die Folgen somit ganz erheblich sein. Zudem muss den Betroffenen klar sein, dass sie als vorbestraft gelten und dies – je nach Höhe der Geld- bzw. Freiheitsstrafe – in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen wird.

Einspruch gegen Strafbefehl

Daher kann es sinnvoller sein, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Dann kommt es zu einer rechtlichen Prüfung der Sachlage und es besteht die Möglichkeit, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen. Eine effektive Verteidigung kann ggf. zur Einstellung des Verfahren oder zur Minderung des Strafmaßes führen. Denn der Strafbefehl beruht ausschließlich auf den Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden. Entlastende Aspekte werden dabei häufig nicht berücksichtigt. Zudem können Forderungen vom Finanzamt falsch berechnet worden sein oder sind bereits verjährt. Ohne einen Einspruch gegen den Strafbefehl werden jedoch alle Vorwürfe akzeptiert und der Betroffene erklärt sich praktisch in allen Punkten als schuldig.

Geldstrafen und Freiheitsstrafen

Die Höhe des Strafmaßes richtet sich nach der Höhe des hinterzogenen Betrags. Bei Steuerhinterziehungen bis 1.000 Euro wird in der Regel nur eine geringe Geldstrafe fällig oder auch die Einstellung des Verfahrens ist möglich. Bei Steuerhinterziehungsbeträgen zwischen 1.000 und 50.000 Euro erfolgt neben der Geldstrafe zumeist auch ein Eintrag ins Führungszeugnis. Bei höheren Beträgen kommen neben Geldstrafen auch Freiheitsstrafen in Betracht. Ab einer Steuerhinterziehung in Höhe von 100.000 Euro kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Freiheitsstrafe verhängt werden, die in der Regel noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Die Aussetzung zur Bewährung ist bei einer Steuerhinterziehung ab 1.000.000 Euro nicht mehr möglich.

Strafbefreiende Selbstanzeige

Die Höhe des Strafmaßes zeigt, dass der Vorwurf der Steuerhinterziehung nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollte und eine effektive Verteidigungsstrategie erforderlich ist. Wurde die Steuerhinterziehung von den Behörden noch nicht entdeckt, kann auch die strafbefreiende Selbstanzeige eine Option sein.

Damit die Selbstanzeige strafbefreiend wirken kann, muss sie nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern auch vollständig sein. Das heißt, sie muss alle steuerrelevanten Vorgänge der vergangenen zehn Jahre enthalten. Schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend wirken kann. Doch auch dann kann sie immer noch strafmildernd wirken.

MTR Legal Rechtsanwälte berät im Steuerstrafrecht und unterstützt Sie bei der Erstellung einer strafbefreienden Selbstanzeige.

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