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Berliner Testament birgt steuerliche Nachteile

06.09.202408:30 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Berliner Testament birgt steuerliche Nachteile

(openPR) Vermächtnis und Schenkungen

Bei Ehepaaren ist das sog. Berliner Testament oder Ehegattentestament besonders beliebt. Es bietet den Vorteil, dass nach dem Tod eines Ehepartners zunächst nur der überlebende Partner erbt und somit gegen die Ansprüche anderer Erben abgesichert ist. Es bietet aber auch den Nachteil, dass Freibeträge bei der Erbschaftssteuer nicht optimal ausgeschöpft werden können. Dann gilt es weitere Gestaltungsmöglichkeiten wie ein Vermächtnis oder Schenkungen zu nutzen.

Vereinfacht gesagt, setzen sich die Ehepartner bei einem Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben und in der Regel die Kinder als Schlusserben ein. Die Kindern erben somit erst dann, wenn beide Elternteile verstorben sind. Das bietet den Vorteil, dass der längerlebende Ehepartner finanziell gut vor den Ansprüchen anderer Erben abgesichert ist und Vermögen nicht zerschlagen wird, da eine Erbengemeinschaft verhindert wird. Gleichzeitig werden durch ein Berliner Testament aber die Freibeträge der Kinder bei der Erbschaftssteuer nicht ausgeschöpft. Dadurch ist das Berliner Testament aus steuerlicher Sicht oft ein Nachteil, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Erbrecht berät.

Freibeträge von der Erbschaftssteuer nicht optimal genutzt

Derzeit gelten bei der Erbschaftssteuer Freibeträge in Höhe von 500.000 Euro für den Ehepartner und 400.000 Euro je Kind. Wird ein Ehepartner aufgrund eines Testaments zum Alleinerben, ist der Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro schnell erschöpft, während die Freibeträge der Kinder nicht genutzt werden. Das Problem verschärft sich, wenn auch der zweite Elternteil verstorben ist. Denn dann erben die Kinder auf einen Schlag das gesamte Vermögen ihrer Eltern. Freibeträge in Höhe von 400.000 Euro reichen dann oft nicht aus.

Um diesen steuerlichen Nachteil beim Berliner Testament weitgehend zu neutralisieren, sollte an weitere Gestaltungsmöglichkeiten wie ein Vermächtnis oder Schenkungen gedacht werden.

Vermächtnis bringt Vorteile

Das Vermächtnis kennzeichnet sich dadurch, dass es dem gesetzlichen Erben nicht automatisch zufällt, sondern vom Erblasser testamentarisch angeordnet werden muss. Mit dem Vermächtnis verfügt der Erblasser, dass ein bestimmter Gegenstand aus dem Nachlass, bspw. eine Immobilie, Schmuck, Gemälde, Autos, etc. einer bestimmten Person zufallen sollen. Aus diesem Vermächtnis leiten sich keine weiteren Rechte des Vermächtnisnehmers ab, er wird dadurch auch nicht zum Erben. Das Vermächtnis fällt ihm nach dem Tod des Erblassers auch nicht automatisch zu, sondern muss gegenüber dem Erben geltend gemacht werden.

Der Vorteil ist, dass sich ein Vermächtnis so steuern lässt, dass Kinder schon im ersten Erbfall an dem Vermögen teilhaben, die finanzielle Sicherheit des längerlebenden Ehepartners aber nicht gefährdet wird. Die Vermächtnisnehmer haben dann einen Erfüllungsanspruch gegen den erbenden Elternteil. Die Belastung durch die Erbschaftssteuer kann durch diesen Schachzug entschärft werden.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, dass der überlebenden Ehepartner durch ein Vermächtnis nicht finanziell belastet wird, kann ein sog. Supervermächtnis erstellen. Dadurch kann der Ehepartner die Bedingungen für das Vermächtnis, die Höhe und weitgehend auch den Zeitpunkt der Auszahlung selbst bestimmen. Gleichzeitig bleibt er alleiniger Erbe und Rechtsnachfolger des Erblassers. Aus steuerrechtlicher Sicht muss hierbei allerdings das Umgehungsverbot gemäß § 42 Abgabenordnung berücksichtigt werden.

Steuerlast durch Schenkungen senken

Eine andere Möglichkeit steuerliche Freibeträge optimal zu nutzen, bieten Schenkungen zu Lebzeiten. Bei der Schenkungssteuer gelten die gleichen Freibeträge wie bei der Erbschaftssteuer, also 500.000 Euro für den Ehepartner und 400.000 Euro für die Kinder. Allerdings können die Freibeträge bei der Schenkungssteuer alle zehn Jahre wieder vollständig genutzt werden. Durch umsichtige und vorausschauende Planung kann so die Last der Erbschaftssteuer erheblich reduziert werden.

Auch ohne Schenkungen und Vermächtnisse gibt es beim Berliner Testament noch Möglichkeiten, die steuerlichen Nachteile zu umgehen. So kann der überlebende Ehepartner die Erbschaft bspw. zu Gunsten mehrerer Kinder ausschlagen, um deren Freibeträge bei der Erbschaftssteuer zu nutzen. Die Kinder könnten ihrerseits Pflichtteilsansprüche geltend machen. Auch dadurch könnten Freibeträge besser genutzt werden.

Da Erbrecht bietet also verschiedene Optionen. Jede Möglichkeit sollte rechtlich und steuerrechtlich gut durchdacht sein und die Konsequenzen abgewogen werden.

MTR Legal Rechtsanwälte berät im Erbrecht und bei Fragen zur Erbschaftssteuer.

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