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Unterlassene Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren – Darf das Gericht trotzdem entscheiden?

08.04.202421:30 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Unterlassene Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren – Darf das Gericht trotzdem entscheiden?
Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (© Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (© Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)

(openPR) Wenn der Betroffene der gerichtlichen Anhörung unentschuldigt fernbleibt, kann das Betreuungsverfahren ohne seine persönliche Anhörung beendet, d.h. eine betreuungsgerichtliche Entscheidung getroffen werden. Dies ist jedoch verfahrensfehlerfrei nur dann möglich, wenn das Betreuungsgericht alle zwanglosen Möglichkeiten, die betroffene Person gerichtlich anzuhören, um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, ohne Ergebnis ausgeschöpft hat und eine zwangsweise Vorführung der betroffenen Person unverhältnismäßig wäre. Zu den vorab vorzunehmenden zwanglosen Möglichkeiten gehört auch der Versuch des Betreuungsgerichts, den Betroffenen in seiner üblichen Umgebung anzuhören.

Gerichtliche Anhörungen in Betreuungsverfahren sind für die Betroffenen - durchaus nachvollziehbar – besonders belastend. Die Teilnahme an der Anhörung wird von vielen Betroffenen ablehnt. Viele können sich nicht vorstellen, zur Teilnahme an einem derartigen gerichtlichen Termin gezwungen werden zu können.

Es ist aber auf keinen Fall ratsam, die Teilnahme an Anhörungstermin ohne vorherige rechtliche Beratung und/oder ohne rechtliche Vertretung einfach zu verweigern.

Ein Grund dafür ist, dass die Anhörung im Betreuungsverfahren nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern auch der Sachverhaltsaufklärung dient.

Es kann zur Abwendung einer Betreuung nämlich besonders wichtig sein, gegenüber dem Betreuungsgericht den Sachverhalt aufzuklären, um evtl. allein schon damit die Einrichtung einer Betreuung abzuwenden. Ein vielen Fällen stellt sich nämlich heraus, dass die Einleitung des Betreuungsverfahrens durch Eigeninteressen von Dritten motiviert ist, auf falschen Informationen beruht und/oder überhaupt kein Betreuungsbedarf vorliegt, da der Betroffene entweder alle Angelegenheiten selbst erledigt oder genügend andere Hilfestellungen als die Einrichtung einer Betreuung zur Verfügung stehen. Fundierte und sachliche Sachverhaltsaufklärung zum frühestmöglichen Zeitpunkt kann deshalb zur Abwendung einer Betreuung entscheidend sein. 

Dieser Beitrag wurde von Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Volker Thieler – Prof. Dr. Wolfgang Böh – Oliver Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Die deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist seit Jahren u.a. auf das Thema Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Betreuungsangelegenheiten spezialisiert. 

Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht und betreut Mandate im Bereich Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten.

Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung. 

Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Susanne Kilisch oder an Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. 

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