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Sachbezugsfreigrenze bei 50 Euro im Monat

(openPR) Sachbezugsfreigrenze bei 50 Euro im Monat

 

Seit dem 01. Januar 2022 wurde die Grenze von steuerfreien Sachbezügen von 44 € auf 50 € angehoben. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist das zunächst einmal eine gute Nachricht. Allerdings sind die Voraussetzungen, unter denen diese Beiträge gewährt werden, verschärft worden.

 

 In diesem Jahr beträgt die Wertgrenze für Sachbezüge nicht mehr 44 €, sondern 50 €. Arbeitgeber können Arbeitnehmern also kleine Benefits gewähren, die 6 € teurer sind als im vergangenen Jahr. Allerdings sind die Regeln für die Güter, die als steuerfreier Sachbezug gelten, geändert worden.

So sind seit 2022 ausschließlich Gutscheine und Geldkarten erlaubt, mit denen Waren oder Dienstleistungen gemäß des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) bezogen werden. In diesem Rahmen sind drei Kategorien zulässig: Limitierte Netze, Limitierte Produktpalette und Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken.

Sowohl die Sachbezugsfreigrenze als auch andere Vergünstigungen sind aber an die Sachbezugseigenschaft gekoppelt, das heißt: Liegt kein Sachbezug vor, gibt es auch keine Steuerbefreiung. Auch eine Pauschalierung nach §37b EstG ist dann nicht möglich.

 

Regelung gilt nicht für Auslagenersatz

 

Die Steuerbefreiung für Beiträge, die Beschäftigte vom Arbeitgeber erhalten, um sie für ihn auszugeben und für Beiträge, durch die Auslagen von beschäftigten für den Arbeitgeber ersetzt werden, bleibt von vorstehender Abgrenzung unberührt § 3nummer 50 EstG 

 

 

Kontakt:

Streit & Albert GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Steuerberatungsgesellschaft

Heimeranstr.37

80339 München

Ansprechpartnerin: Tatjana Albert

Tel: 089 23542433

Mail: t.albert@streit-albert.de

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