(openPR) Sie haben Ihr monatliches Gehalt erhalten und wollen mit Ihrer Familie wertvolle Zeit verbringen? Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht eine Haushaltshilfe in Ihrem Privathaushalt zu beschäftigen? Diese Tätigkeit können Sie ganz einfach mit Hilfe des Haushaltscheckverfahrens bei der Minijobzentrale anmelden. Damit zahlen Sie niedrige Pauschalabgaben zur Sozialversicherung und können im Gegenzug die Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Einkom-mensteuer geltend machen.
Beachten Sie dazu aber den Artikel meines Kollegen Tim Kauer. Im Einkommensteuergesetz sind viele Fallstricke eingebaut, die die Absetzbarkeit haushaltsnaher Dienstleistungen bei Barzahlung ausschließen. Daher bitte unbedingt den Lohn an die Haushaltshilfe überweisen.
Heute ist es in den meisten Betrieben nicht mehr üblich, dass die Mitarbeiter Ihren Lohn bar erhalten. Dies hat mehrere Gründe. Zum einen gibt es erhöhte Anforderungen an die Nachweispflicht, zum anderen gibt es oftmals - zum Glück - keine Barkasse mehr.
Für Sie als Unternehmer liegen im Bereich Barzahlungen an Mitarbeiter viele Stolpersteine im Weg, die es zu beachten gibt.
Besonders in bargeldintensiven Branchen wird genauer hingeschaut. In Restaurants ist zwar eine Barzahlung des Stundenlohnes noch immer weit verbreitet. In diesen Fällen muss aber besonders Augenmerk auf eine geeignete Dokumentation der Barzahlung gelegt werden. Der Mitarbeiter sollte in jedem Fall auf der Lohnabrechnung den Erhalt der Zahlung quittieren. Bedenken Sie auch eventuell gezahlte Vorschüsse. Sollte es durch einen vergessenen Barvorschuss zu einer Überzahlung kommen, sehen Sie ihr Geld eventuell nie wieder.
An dieser Stelle noch einmal der eindringliche Rat von uns: Zahlen Sie alle Löhne und Gehälter per Überweisung, damit die Probleme, die zwangsläufig mit Barzahlungen entstehen, gar nicht erst auftreten.
Bedenken Sie auch, wenn Sie Ihren Mitarbeitern den Lohn « einfach so » aus der Kasse geben und eine ordnungsgemäße Abrechnung vergessen wird, kann es sehr schnell passieren, dass zu wenig Lohnsteuer oder Sozialversicherung einbehalten wird. Schnell haben Sie dann ein Strafverfahren « an der Backe ».
Da die Unternehmen regelmäßig von der Rentenversicherung und dem Finanzamt geprüft werden, fallen die zu wenig abgeführten Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuerbeträge in fast jedem Fall auf und Sie als Unternehmer haften dann dafür. Meistens können Sie sich das Geld von den Mitarbeitern dann schon nicht mehr zurückholen.
Oftmals werden auch Angehörige in Familienunternehmen beschäftigt. Hier achtet der Fiskus besonders auf die Einhaltung der Formalien. Eine Barzahlung des Gehaltes kann hier schon zu Problemen führen, wenn alle anderen Mitarbeiter Ihren Lohn überwiesen bekommen. Aber auch eine Zahlung des monatlichen Entgeltes zum Beispiel an die Ehefrau auf ein Gemeinschaftskonto der Ehegatten kann im Prüfungsfall zu erheblichen Diskussionen führen.
Viele Firmen wollen Ihren Mitarbeitern monatlich steuerfrei etwas zukommen lassen. Das ist möglich im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze von 44,00 EUR monatlich. Hier ist aber eine Barzahlung ausgeschlossen!
Hier haben wir einen tollen Tipp für Sie: Kennen Sie die Guthabenkarte von Edenred? Finanzamtssicher und einfach können Sie Ihren Mitarbeitern jeden Monat steuerfrei bis zu 44,00 EUR zukommen lassen. Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, sprechen Sie uns gerne an.







