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Missstände im Bereich des Konsumentkredites

(openPR) Durch die von zahlreichen Banken angewandte Praxis, die Vergabe von Krediten an den Abschluss von Restschuldversicherungen zu knüpfen entstehen dem Kreditnehmer unüberschaubare Zinsen.



Restschuldversicherungen, die auch unter der Bezeichnung „Kreditausfallversicherungen“ bekannt sind, sichern das Risiko, dass der Kreditnehmer seine Raten nicht mehr bezahlen kann, ab. Der Versicherungsfall kann beispielsweise aufgrund von Arbeitslosigkeit, Berufsunfähigkeit oder aber im Todesfall ausgelöst werden.

Eine Restschuldversicherung in diesem Zusammenhang ist nichts anderes als eine Risikolebensversicherung auf den speziell dafür vorgesehenen Versicherungsfall. Allerdings werden hierbei – eben anders als bei einer Risikolebensversicherung – die fälligen Prämien nicht bar von den Kreditnehmern bezahlt, sondern zusätzlich mit in den Kredit hineingerechnet. Konsequenz hiervon ist, dass ein an eine Restschuldversicherung gekoppelter Kredit teurer wird, als wenn eine andere Sicherheit vom Kreditnehmer gewährt würde. Gestaltungsmöglichkeiten für andere Kreditsicherheiten gibt es zahlreiche, z.B. könnte der Kreditnehmer eine bereits bestehende Lebensversicherung bis zu dem zu sichernden Betrag einsetzten. Bei dieser Variante würde dann keine entsprechende Sicherheit in den Kredit mit eingerechnet, so dass sich dieser nicht zusätzlich verteuert.

Da laut einer Dokumentation der Verbraucherzentralen Banken – insbesondere die Citibank, die HypoVereinsbank, die Teambank (frühere Norisbank) sowie die Santander Consumer Bank – gerade die Gewähr eines Ratenkredites in mehr als der Hälfte aller Fälle vom gleichzeitigen Abschluss einer Restschuldversicherung abhängig machen und somit quasi von Anfang an den Kredit verteuern, stellt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser „Kreditvergabepraxis“.

Grundsätzlich gilt, dass die Koppelung eines Ratenkredites an eine Restschuldversicherung bei Kreditabschluss nicht gegen geltendes Recht verstößt. Dies gilt aber nur solange, wie die kreditgewährende Bank die jeweils anfallenden Kosten für die Restschuldversicherung in den Effektivzins einrechnet. Hierzu sind Banken gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 5 der Preisangabeverordnung (PAngV) verpflichtet.

Da allerdings durch eine entsprechende Einbeziehung der Restschuldversicherung der Ratenkredit merklich teurer erscheinen würde – abhängig von den einzelnen Kreditinstituten ist eine Verteuerung zwischen 20 und 40 Prozent festgestellt worden – findet diese Einrechnung in den Effektivzins in den meisten Fällen nicht statt. Um diese Problematik nochmals plastisch darzustellen: Beispielsweise müssten statt 12,8 Prozent 24,25 Prozent im Effektivzins angegeben werden (Zahlenbeispiel zur Koppelung von Ratenkrediten an Restschuldversicherungen, vorgetragen von Arno Gottschalk, Bundesverband der Verbraucherzentralen). Nach Angaben der Verbraucherzentrale wird zudem vermutet, dass die Banken für den Vertrieb von Restschuldversicherungen zum Teil sehr hohe Provisionen von den Versicherungsunternehmen erhalten

Neben diesen Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV tritt nach Angaben von Frau Professor Dr. Edda Müller – Verbandschefin der Verbraucherzentralen – der Umstand, dass in vielen Fällen, in denen der Ratenkreditabschluss an den Abschluss einer Restschuldversicherung gekoppelt worden ist, die Kreditnehmer über den Umstand, dass eine noch weitere finanzielle Belastung in Form der Erhöhung des Effektivzinses wegen der Versicherung ansteht, nicht aufgeklärt worden sind. Nach weiteren Angaben aus selber Quelle wurden Kreditnehmer bei Vertragsschluss nicht auf weitere Optionen – wie beispielsweise die oben angeführte Risikolebensversicherung oder ähnliche Sicherungsmittel – hingewiesen. Es wurde der Anschein erweckt, dass ohne diese Koppelung kein Kreditvertrag zustande kommen werde.

Bankkunden, denen ein Ratenkredit unter der Prämisse gewährt worden ist, gleichzeitig eine Restschuldversicherung abzuschließen („Koppelung“), haben die Möglichkeit, einen aus diesem Umstand resultierenden Schaden gegenüber der kreditgewährenden Bank geltend zu machen. Nicht zuletzt bleibt in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Ansprüche aufgrund der Falschberatung bestehen.

Wir sind gerne bereit, mit Ihnen die Sie betreffenden Rechtsfragen zu erörtern und gegebenenfalls geltend zu machen.

Diana Römhild
- Rechtsanwältin-

Rechtsanwälte
Hänssler & Häcker- Hollmann
Freihofstraße 6
73730 Esslingen
Tel.: 0711/ 930 81 10; Fax : 0711/ 36 84 38

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