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„Kick-Backs“ müssen offen gelegt werden

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(openPR) Anleger können Fondsverluste auf Banken und Anlageberater abwälzen

Banken und freie Anlageberater, die ihre Kunden über Kapitalanlagen beraten und ihnen dabei Fondsprodukte empfehlen, müssen Rückvergütungen, die sie beispielsweise aus Ausgabeaufschlägen oder jährlichen Verwaltungsgebühren der Fondsgesellschaften erhalten, so genannte „kick-backs“, gegenüber ihren Kunden im Rahmen der Beratung offen legen. Nur wenn auf diese Weise Transparenz über die eigenen wirtschaftlichen Interessen des Beraters hergestellt ist, kann ein Kunde nach einer aktuellen Entscheidung des BGH (Urteil vom 19. Dezember 2006 – XI ZR 56/06) tatsächlich beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse erfolgt ist, oder dem Ziel der Bank diente, möglichst hohe Einnahmen aus Rückvergütungen zu erzielen. Klärt ein Berater hierüber nicht auf, haftet er auf Schadenersatz und muss das angelegte Kapital erstatten.



Dass über diese kick-back-Zahlungen in der Vergangenheit im Rahmen der Beratung durch Banken und Anlageberater nicht aufgeklärt wurde, dürfte nach Ansicht des Heidelberger BSZ® Vertrauensanwalts Mathias Nittel „eher die Regel“ gewesen sein. Für den Spezialisten für Bank- und Kapitalanlagerecht spricht viel dafür, dass insbesondere auf Banken eine Klagewelle zukommt. „Eine große Zahl von Fondsprodukten hat die Erwartungen der Anleger nicht erfüllt. Die fehlende Aufklärung über kick-backs werden viele Anleger als Chance zur Rückabwicklung der Beteiligung sehen.“

Die Chancen stünden dabei grundsätzlich nicht schlecht, meint der Anlegeranwalt. Denn für den BGH stellt sich die Aufklärung über derartige Rückvergütungen quasi als Kardinalpflicht des Anlageberaters dar: „Der Berater muss nicht nur über die Rückvergütung an sich, sondern auch über die Größenordnung der Rückvergütungen aufklären“, so Nittel. Da Banken und freie Berater auch in der Vergangenheit regelmäßig derartige Abschluss- und Bestandspflegevergütungen erhalten und den Anleger nicht darüber informiert hätten, seien sie schadenersatzpflichtig. Die Anleger erhalten die geleistete Einlage als Schadenersatz zurück und müssen sich dabei Ausschüttungen und Steuervorteile anrechnen lassen. Die Bank bzw. der Berater erhält im Gegenzug die Fondsbeteiligungen.

Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte von Witt Nittel, Rechtsanwälte in Heidelberg sind seit Jahren erfolgreich in den Bereichen Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Für Anleger von Immobilienanlagen und anderen Anlageformen des grauen Kapitalmarkts wurden zahlreiche richtungweisende Urteile vor Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof erstritten.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick-Backs" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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Ansprechpartner: Horst Roosen

Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft.

Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte.

Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.

Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen.

Für die einmalige Beitrittsgebühr in Höhe von € 75,00 zu einer BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft gibt es folgende Leistungen:

Eine anwaltliche Erstberatung, die aufzeigt,

• ob Ansprüche bestehen,
• gegen welche Personen, Unternehmen und Institutionen sich diese Ansprüche richten,
• wie groß die Erfolgsaussichten sind und
• wie hoch das Kostenrisiko einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsverfolgung ist.
• Für rechtsschutzversicherte Anleger eine Deckungsanfrage bei der Versicherung

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