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Corona Überbrückungshilfe III

Bild: Corona Überbrückungshilfe III
Dagmar Schulz
Dagmar Schulz

(openPR)

Die Corona Überbrückungshilfe II wird verlängert und bis Juni 2021 ausgeweitet.

In der neuen Förderperiode sollen insbesondere Einzelunternehmer und Soloselbstständige finanziell unterstützt werden.

Bislang sind die insbesondere auch stark von der Corona Krise betroffenen Künstlerinnen und Künstler und anderen Kulturschaffenden durch das Raster wirtschaftlicher Hilfen gefallen, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht zu erfüllt wurden.

Zur Corona Hilfe gehört dann vor allem auch die sogenannte Neustarthilfe für   Soloselbstständige

Demnach kann dann auch eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum berücksichtigt werden. Die Neustarthilfe soll einmalig bis zu 5000 Euro betragen und den Zeitraum bis Juni 2021 abdecken.

Corona Hilfe III 2021 im Überblick 

  • Die Überbrückungshilfe soll Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler unterstützen, die von den einschränkenden Maßnahmen der Bundesregierung besonders betroffen sind.
  • Die Zuschüsse sollen schnell und unbürokratisch vergeben werden und müssen nicht zurückgezahlt werden, sofern die Antragsvoraussetzungen erfüllt sind.
  • Die Überbrückungshilfe III soll eine echte Verbesserung für Soloselbstständige darstellen und Betroffenen eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss zur Verfügung gestellt werden.
  • Dazu soll die bisherige Erstattung von Fixkosten um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) aufgestockt werden. Damit können Soloselbstständige, die sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten.
  • Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung oder ähnliches anzurechnen.

Welche Fixkosten werden bei Corona Hilfen III berücksichtigt? 

Laut Angaben des BMWi und des BMF sind Fixkosten entsprechend des Kostenkatalogs der Überbrückungshilfe III erstattungsfähig. Das sind insbesondere Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 Prozent sowie weitere fortlaufende betriebliche Fixkosten.       
Dabei erfolgt die Berechnung der Erstattung in Abhängigkeit zum Umsatzrückgang während des betreffenden Kalendermonats, typischerweise im Vergleich zum entsprechenden Monat im Jahr 2019:  

  • Bei Umsatzrückgängen von unter 30 % erfolgt keine Erstattung der Fixkosten.
  • Bei Umsatzrückgängen von 30 - 50 % werden 40 % der Fixkosten erstattet.
  • Bei Umsatzrückgängen von 50 - 70 % werden 60 % der Fixkosten erstattet.
  • Bei Umsatzrückgängen von mehr als 70 % werden 90 % der Fixkosten erstattet.

Wer kann wann Corona Hilfen III beantragen?

1. Neu geschlossene Unternehmen im Dezember 2020 (insb. Einzelhandel)

Das sind Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses der Bundesregierung vom 13.12.2020 im Dezember 2020 zusätzlich schließen mussten. Der Kreis der Antragsberechtigten Unternehmen umfasst sowohl die direkt geschlossenen Unternehmen als auch die Unternehmen mit sehr starkem Geschäftsbezug zu direkt geschlossenen Unternehmen (indirekte Betroffenheit).

Die Anträge können ab Dezember 2020 gestellt werden. Der Förderhöchstbetrag beträgt maximal 500.000 pro Monat. Es sollen Abschlagszahlungen entsprechend der Regelungen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen (maximal 50.000 Euro) ermöglicht werden.

2. Geschlossene Unternehmen in 2021

Hierzu zählen Unternehmen, die aufgrund der Beschlüsse auch im Jahr 2021 geschlossen bleiben müssen (bzw. indirekt von Schließungen betroffen sind). Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen bleibt gleich. 

Die Anträge für die Corona Hilfe 2021 können im ersten Halbjahr beantragt werden. Der Förderhöchstbetrag beträgt maximal 500.000 pro Monat mit gleichen Regelungen zu den Abschlagszahlungen (maximal 50.000 Euro).

 3. Unternehmen mit Umsatzrückgängen

Unternehmen, die zwar nicht geschlossen und im engeren Sinne direkt oder indirekt betroffen sind, aber dennoch besonders hohe Umsatzrückgänge während der Zeit der Schließungsanordnungen hinnehmen mussten, fallen in diese Kategorie.

Die bisherigen Regelungen der Überbrückungshilfe II (antragsberechtigt, wenn Umsatzrückgang im Vergleich zum Vorjahresumsatz mind. 40 % aufweist) werden für das erste Halbjahr 2021 verlängert. Die Obergrenze für die Fixkostenerstattung beträgt 200.000 Euro pro Monat.

Weiterhin gilt, dass Unternehmen, die von April bis Dezember 2020 einen Umsatzrückgang von entweder 50 % an zwei aufeinanderfolgenden Monaten oder von 30 % im Gesamtzeitraum April bis Dezember 2020 im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019 zu verzeichnen hatten, im gesamten ersten Halbjahr 2021 antragsberechtigt sind. Die jeweilige prozentuale Erstattung der Fixkosten für den Förderzeitraum ist abhängig vom konkreten Umsatzrückgang im betreffenden Monat 2021 (40 bis 90 %).      

Alle ausführlichen Informationen zur Überbrückungshilfe III können Sie hier  nachlesen.

Beantragung der Überbrückungshilfen

Die Bewilligung der Anträge laufen, wie die Corona Soforthilfe, über das jeweilige Bundesland. Beantragen kann sie, wie auch die Überbrückungshilfe I und II, nur ein „prüfender Dritter“, d. h. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt. Die Beantragung selber läuft dann online über die Antragsplattform des Bundes

Wir als 1a-STARTUP sind eine Unternehmensberatung und dürfen zu diesen Themen leider nicht behilflich sein. 

 

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