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Vertragsrecht: Auslegung einer Vereinbarung als verbindlicher Vorvertrag nur, wenn noch nicht alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten sind

29.01.200708:40 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn
Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn

(openPR) Ein als Vorvertrag bezeichnetes und unterzeichnetes Schriftstück ist unter dem Gesichtspunkt auszulegen, ob die Parteien eine verbindliche Vertragszusage oder lediglich eine unverbindliche Absichtserklärung abgeben wollten. Es ist zu berücksichtigen, dass ein bindender Vorvertrag in der Regel nur dann gewählt wird, wenn noch nicht sämtliche, für den Hauptvertrag wesentlichen Daten enthalten sind und dieser allein deswegen noch nicht abgeschlossen wird. Sind jedoch alle wesentlichen Vertragsbestandteile bekannt, und weigert sich der Annehmende dennoch, den Hauptvertrag zu unterzeichnen, kann eine solche Weigerung nur dahingehend ausgelegt werden, dass er gerade keinen Rechtsbindungswillen besitzt, sondern lediglich eine unverbindliche Absicht zum späteren Abschluss besteht. (Quelle: Amtsgericht Daun, 3-C-509/05; Lexinform).

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