(openPR) Fehlinformation durch die Geschäftsführung der Fondsgesellschaften.
Nachdem das Finanzamt München den Grundlagenbescheid für die Film- und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG und für die Film- und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG mit Datum vom 12.01.2007 geändert hat, dürften die Anleger in naher Zukunft unangenehme Post bekommen. Wie die zuständige Sachbearbeiterin des Finanzamtes München auf unsere Nachfrage erklärt hat, werden die Grundlagenbescheide innerhalb der nächsten zwei Wochen an die Wohnsitzfinanzämter verschickt werden.
Für die Kommanditisten der VIP 3 und VIP 4 bedeutet das bittere Gewissheit darüber, dass die zunächst gesparten Einkommensteuern an die jeweiligen Finanzämter zurückgezahlt werden müssen.
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Gieschen von KTAG Rechtsanwälte, die bereits mehrere Hundert Anleger vertreten, zeigt sich bestürzt aber nicht überrascht von dieser Tatsache:
„Nachdem die Geschäftsführung der VIP-Fonds noch mit Rundschreiben an die Anleger vom 10.01.2007 davon gesprochen hatte, das Finanzamt München würde mit der Versendung der Bescheide warten, bis über die Bestandskraft rechtliche Klarheit herrschen würde, hat sich diese Information auf unsere Nachfrage beim Finanzamt München nicht bestätigt. Innerhalb der nächsten ein bis zwei Wochen wird der Bescheid an alle Wohnsitzfinanzämter der Anleger versendet werden.“
„Jetzt wird in sehr naher Zukunft feststehen, dass die Gesellschafter der VIP 3 und VIP 4 mit erheblichen Steuernachzahlungen zu rechnen haben. Diese werden sich nach unseren Schätzungen prozentual wohl mindestens in Höhe der jeweiligen Steuersätze bewegen, Verzugszinsen nicht mitgerechnet, so Gieschen weiter. Damit werde abermals deutlich, dass die Anleger von der Geschäftsführung gar nicht oder unzureichend informiert werden.“ Um keine Rechtsnachteile zu erleiden, sollten diejenigen Gesellschafter, die einen geänderten Einkommensteuerbescheid erhalten haben, gegen den Bescheid Einspruch einlegen und die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit beantragen. Alternativ besteht auch die Möglichkeit die Zahlungen zunächst zu leisten und dann ggfs. zurückzufordern. Die richtige Alternative sollte jeder Anleger mit seinem Rechtsanwalt und dem Steuerberater für sich erarbeiten, empfiehlt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Kälberer aus der Kanzlei KTAG.
Dringender Handlungsbedarf besteht nach Auskunft von Gieschen auch bei den zivilrechtlichen Ansprüchen gegen die Prospektverantwortlichen und die schuldübernehmenden Banken. Gieschen: „Es gilt die kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren, beginnend ab dem Datum des Beitritts. Somit besteht dringender Handlungsbedarf, um den Schaden zu begrenzen. Anleger sollten ihre Ansprüche nunmehr geltend machen, um zu verhindern, dass ihren berechtigten Ansprüchen später die Einrede der Verjährung entgegen gehalten werden kann.“
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Interessengemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_artforms/formid,4/Itemid,106
Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich ver-halten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessenge-meinschaft.
Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entschei-dung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informa-tionen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Ver-fehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusam-menschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sam-meln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.
Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapi-talanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte.
Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.
Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessenge-meinschaft betreuen.
Für die einmalige Beitrittsgebühr in Höhe von € 75,00 zu einer BSZ® Interessengemein-schaft gibt es folgende Leistungen:
Eine anwaltliche Erstberatung, die aufzeigt,
• ob Ansprüche bestehen,
• gegen welche Personen, Unternehmen und Institutionen sich diese Ansprüche richten,
• wie groß die Erfolgsaussichten sind und
• wie hoch das Kostenrisiko einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsverfol-gung ist.
• Für rechtsschutzversicherte Anleger eine Deckungsanfrage bei der Versicherung











