openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Keine vollständige Kopie einer Behördenakte

11.11.202008:51 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Keine vollständige Kopie einer Behördenakte
Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. Rechtsanwalt für Kündigungsschutz & Arbeitsrecht
Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. Rechtsanwalt für Kündigungsschutz & Arbeitsrecht

(openPR) Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 09.11.2020 zum Aktenzeichen 4 L 465/20.KO in einem von Rechtsanwalt Dipl.Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC vertretenen Fall entschieden, dass die Anfertigung einer Aktenkopie einer Behördenakte aus 84 Seiten durch einen Rechtsanwalt nicht zum Erstattungsanspruch durch den Gegner führt und zwar auch dann nicht, wenn eine sehr kurze Rückgabefrist gesetzt wurde und nur so geprüft werden kann, welche eigene Schreiben des Rechtsanwalts in der Behördenakte enthalten sind und welche nicht.



Die Urkundsbeamtin geht zu Recht davon aus, dass Auslagen für die Anfertigung von 31 Kopien aus der 84 Seiten umfassenden Behördenakte in Höhe von insgesamt (31 * 0,50 € =)15,50 € erstattungsfähig sind. Die Erinnerungsführerin kann nicht mit ihrer Ansicht durchdringen, die Kosten für die Ablichtung der gesamten Behördenakte seien erstattungsfähig. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Begründung des angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 9. September 2020 und des Teilabhilfebeschlusses vom 2. Oktober 2020.

Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S. von § 162 Abs. 1 VwGO notwendig sind. Für das Anwaltskostenrecht gilt der das gesamte Kostenrecht beherrschende Grundsatz, dass die Kosten so niedrig wie möglich zu halten sind (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29. September 2009 – 1 C 10970/08 –, juris). Die Auslagen eines Rechtsanwalts sind erstattungsfähig, soweit sie für die Bearbeitung eines konkreten Mandats anfallen und daher nicht als allgemeine Geschäftskosten mit den Gebühren abgegolten sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG – i.V.m. Vorbem. 7 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses – VV). Ein gesonderter Ansatz ist nach VV 7000 Ziffer 1a) zulässig für Kopien und Ausdrucke aus Behörden und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung des Rechtsanwalts, sondern nach der allgemeinen Verkehrsanschauung im Prozessrechtsverkehr. Dabei ist jedoch die Eigenverantwortlichkeit des Prozessbevollmächtigten für die Prozessführung zu berücksichtigen; eine kleinliche Handhabung bei der erforderlichen Glaubhaftmachung der Entstehung der Kosten und ihre Notwendigkeit ist im Hinblick auf die Entwicklung des gegenwärtigen Rechtsverkehrs zu vermeiden (OVG RP, a.a.O. m.w.N.).
Da sich ein Rechtsanwalt im Rahmen des Verständigen auf alle Eventualitäten der Rechtssache vorbereiten muss, steht ihm deshalb bei der Entscheidung, welche Teile der Verwaltungsakten er ablichtet oder ablichten lässt, ein Ermessensspielraum zu. Damit das kostenfestsetzende Gericht und ebenfalls der Kostenschuldner überprüfen können, ob der Prozessbevollmächtigte das ihm über Nr. 7000 Ziffer 1a) VV RVG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, ist erforderlich, dass der Prozessbevollmächtigte darlegt, dass und warum die gefertigten Ablichtungen aus seiner Sicht geboten waren (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 8. November 2016 – L 15 SF 256/14 E –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. März 2013 – 1 K 4489/11 –, juris).

Gemessen an diesen Maßstäben hat die Erinnerungsführerin nicht nachvollziehbar dargelegt, warum das Kopieren der gesamten Akte erforderlich gewesen ist. Bei 53 Seiten der Akte handelt es sich um Unterlagen, welche ihrem Prozessbevollmächtigten nach dem plausiblen und von der Erinnerungsführerin nicht bestrittenen Vortrag des Erinnerungsgegners bereits vorgelegen haben. Die Ablichtung solcher Schriftstücke, die sich bereits in der Handakte des Prozessbevollmächtigten oder im Besitz seines Mandanten befinden und ihm jederzeit zugänglich gemacht werden können, ist zur sachgemäßen Bearbeitung des Rechtsstreits regelmäßig nicht geboten (vgl. VG Gelsenkirchen, a.a.O.; LSG SchleswigHolstein, Beschluss vom 23. Mai 2016 – L 5 SF 12/14 E –, juris). Die Angabe des Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin, vorliegend sei eine Kopie der gesamten Akte geboten gewesen, um einen Abgleich vornehmen zu können, welche Dokumente in der Verwaltungsakte fehlten, ein Abgleich mit der Originalakte sei nicht möglich gewesen, da er diese wegen der Postlaufzeiten unmittelbar habe zurücksenden müssen, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Ausnahmefalls. Angesichts des eher geringen Gesamtumfangs der Verwaltungsakte wäre es auch in kurzer Frist möglich und im Hinblick auf das Gebot der sparsamen Prozessführung geboten gewesen, die Akte vorab zu sichten und mit den beim Prozessbevollmächtigen vorhandenen Dokumenten abzugleichen (vgl. hierzu auch VG Kassel, Beschluss vom 20. Januar 2020 – 6 K 2849/16.KS.A –, juris). Erforderlichenfalls hätte unter Verweis auf das späte Eintreffen der Verwaltungsakte auch eine Fristverlängerung zur Akteneinsicht beantragt werden können. Andernfalls müsste eine Auswahl der zu kopierenden Dokumente überhaupt nicht erfolgen. Dies entspricht nicht dem im Kostenrecht geltenden Gebot, die Ersatzpflicht Dritter möglichst gering zu halten.

Soweit die Erinnerungsführerin darauf verweist, es seien nach der Rechtsprechung (LSG Bayern, Beschluss vom 8. November 2016 – L 15 SF 256/14 E, BeckRS 2016, 74254; VG Würzburg Beschl. v. 4.5.2012 – W 6 M 12.30074, BeckRS 2012, 50786) jedenfalls Kopierkosten für 50 % der Akte erstattungsfähig, kann sie hiermit ebenfalls nicht durchdringen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Gericht, wenn nicht plausibel dargelegt wird, warum die Ablichtung der gesamten Akte erforderlich war, nicht verpflichtet, zu ermitteln, in welchem Umfang die Akte kopierwürdig war. Es könne dann im Wege einer pauschalen Bestimmung die Hälfte der geltend gemachten Kopien angesetzt werden. Liegt jedoch, wie hier, eine plausible, nicht bestrittene Auflistung der nicht erstattungsfähigen Seiten durch andere Verfahrensbeteiligte vor, kann diese zu Grunde gelegt werden. Für eine Pauschalierung besteht dann kein Bedarf.

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 1107218
 468

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Keine vollständige Kopie einer Behördenakte“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von kanzlei JURA.CC

Bild: Kündigungsgrund Nichtimpfung – droht nicht geimpften Arbeitnehmern die Kündigung?Bild: Kündigungsgrund Nichtimpfung – droht nicht geimpften Arbeitnehmern die Kündigung?
Kündigungsgrund Nichtimpfung – droht nicht geimpften Arbeitnehmern die Kündigung?
Die gesetzliche Impfpflicht rückt in greifbare Nähe. Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber fragen sich, was dies konkret für das Arbeitsverhältnis bedeutet. Es besteht die Gefahr, dass Arbeitnehmer ihren Job verlieren, wenn sie nicht geimpft sind. Aber auch ohne Kündigung durch den Arbeitgeber könnten Arbeitnehmer, die nicht geimpft sind, echte Probleme bekommen. Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“, das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der nicht arbeitet, erhält vom Arbeitgeber auch keinen Lohn. Das der Arbeitnehmer n…
Bild: Tödlicher Rückweg von der Arbeit ohne Ausstempeln ist kein ArbeitsunfallBild: Tödlicher Rückweg von der Arbeit ohne Ausstempeln ist kein Arbeitsunfall
Tödlicher Rückweg von der Arbeit ohne Ausstempeln ist kein Arbeitsunfall
Das Bundessozialgericht hat am 06.10.2020 zum Aktenzeichen B 2 U 9/19 R entschieden, dass ein verletzender Sprung auf einer Hüpfburg im Rahmen eines FSJ in einer Bildungs- und Ferienstätte ein Arbeitsunfall darstellt. Aus dem Terminbericht des BSG Nr. 37/20 vom 06.10.2020 ergibt sich: Die Beteiligten streiten darum, ob der tödliche Verkehrsunfall des Ehemanns der Klägerin ein Arbeitsunfall war. Die Klägerin ist die Witwe des Verunfallten, der als Produktionsmitarbeiter tätig war. Am 25.06.2014 verließ er während der Schicht bei laufender Ma…

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: Ist die Kopie der Kündigung wirksam?Bild: Ist die Kopie der Kündigung wirksam?
Ist die Kopie der Kündigung wirksam?
WISSENSWERTES Rudi Ratlos fragt: Ist die Kopie der Kündigung wirksam? Mario erhielt ebenso wie viele seiner Kollegen aus betriebsbedingten Gründen die Kündigung seines Arbeitgebers. Bei der Massenentlassung wurde ihm ebenso wie seinen Kollegen das Original der Kündigung und eine Kopie derselben vorgelegt. Die Arbeitnehmer hatten Gelegenheit, den Inhalt …
Betroffenenrechte: Reichweite und Grenzen des Auskunftsanspruchs
Betroffenenrechte: Reichweite und Grenzen des Auskunftsanspruchs
… zeigt. Ein zentrales Vehikel der Personen, von denen personenbezogene Daten verarbeitet werden („betroffene Personen“), sind das Auskunftsrecht sowie dessen Unterfall des Rechts auf Kopie. Sie reihen sich in die Kette weiterer wichtiger Betroffenenrechte ein, wie das Recht auf Datenportabilität, Löschung oder Widerruf und Widerspruch. Unternehmen sollten …
CD Herstellung zum Best Price bei euroduplication.com
CD Herstellung zum Best Price bei euroduplication.com
CD pressen oder brennen? Diese Frage stellen die Kunden immer wieder. Dabei ist die Antwort einfach. Bis zu einer Stückszahl von 300 CDs lässt man das Produkt kopieren, größere Stückzahlen werden in einem CD Presswerk gepresst. Denn ab dieser Stückzahl ist die CD Pressung kostengünstiger als die Kopie. Darüber hinaus ist die Qualität der CD Pressung …
Bild: BGH zum Weiterverkauf von Computer-SoftwareBild: BGH zum Weiterverkauf von Computer-Software
BGH zum Weiterverkauf von Computer-Software
… Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19. März 2015 in einer Leitsatzentscheidung entschieden (Az.: I ZR 4/14). „Voraussetzung ist allerdings, dass der Vorerwerber seine Kopien der Software zuvor unbrauchbar gemacht hat“, erklärt Rechtsanwalt Michael Horak aus Hannover. Der Erschöpfungsgrundsatz ist im gewerblichen Rechtsschutz eine allgemeine Regel für das …
Bild: Kundenbindung leicht gemacht: wirkungsvolle Weihnachtskarten durch die Bildpersonalisierung der Top Kopie GmbHBild: Kundenbindung leicht gemacht: wirkungsvolle Weihnachtskarten durch die Bildpersonalisierung der Top Kopie GmbH
Kundenbindung leicht gemacht: wirkungsvolle Weihnachtskarten durch die Bildpersonalisierung der Top Kopie GmbH
… Weihnachtsmailing?“ Vor dieser Frage stehen Unternehmen jedes Jahr aufs Neue. Denn gerade bei der Weihnachtspost gilt es, in der Masse aufzufallen. Die Top Kopie GmbH aus Frankfurt am Main kennt das richtige Rezept: bildpersonalisierte Weihnachtskarten. In stimmungsvolle, exklusive Weihnachtsmotive werden Kundennamen fotorealistisch integriert. Damit werden die …
Bild: The new old way: digitale Formularerfassung mit Stift und PapierBild: The new old way: digitale Formularerfassung mit Stift und Papier
The new old way: digitale Formularerfassung mit Stift und Papier
… der jeweiligen Produkte: Diagramm Halbach bietet mit dotforms® das wohl am stärksten diskutierte data capture System der letzten Jahre an: Innerhalb von Sekunden wird eine 1:1 Kopie des Formulars mit all seinen handschriftlichen Eintragungen generiert, ohne dabei einen Scanner oder ein Faxgerät zu benutzen. Mit einem digitalen Stift können Daten – in …
Bild: Ist Streaming illegal?Bild: Ist Streaming illegal?
Ist Streaming illegal?
… des Streaming, egal also ob es um Musik geht, um Filme oder sonstiges. Ausgangspunkt dieser Übelregung ist aber immer der, dass es nicht zu einer dauerhaften Kopie auf dem eigenen Rechner kommt. Es ist völlig unbestritten, dass die Herstellung einer dauerhaften Kopie rechtswidrig wäre, wenn der Stream aus einer „offensichtlich rechtswidrigern Quelle“ …
Bild: Ausländerrecht: Spionage bei Scheinehe – rechtswidrig aber doch verwertbar?Bild: Ausländerrecht: Spionage bei Scheinehe – rechtswidrig aber doch verwertbar?
Ausländerrecht: Spionage bei Scheinehe – rechtswidrig aber doch verwertbar?
… die rechtswidrig erlangten Erkenntnisse aber Ausgangspunkt für weitere (rechtmäßige) Ermittlungen sein dürfen. „Die Ergebnisse einer rechtswidrigen Überwachungsmaßnahme bleiben in der Behördenakte und belasten die Betroffenen dauerhaft weiter“, erklärt die auf Ausländerrecht spezialisierte Rechtsanwältin Stephanie Weh aus Frankfurt die Problematik der …
Bild: Die Kunst des EinschreibensBild: Die Kunst des Einschreibens
Die Kunst des Einschreibens
… in den Briefkasten gelegt bekommen hat, aber nicht, welches Schreiben. Besser ist hier das Einschreiben mit Rückschein, dabei muss man aber beachten: • Bestenfalls fertigt ein Zeuge eine Kopie des Schreibens an, das übersandt werden soll. Die Kopie dient dazu, dass der Zeuge hierauf seine Maßnahmen notieren kann, und dies dann als Erinnerungshilfe zu …
Bild: Konvertierung von Streams in Dateien rechtswidrig?Bild: Konvertierung von Streams in Dateien rechtswidrig?
Konvertierung von Streams in Dateien rechtswidrig?
… die Konvertierung und Speicherung der Datei vollständig selbst übernommen hat und beim zweiten Nutzer, der dieselbe Datei konvertieren wollte, einfach die bereits vorhanden Kopie zur Verfügung gestellt hat. Das stellt sicherlich eine unzulässige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung dar. Anders wäre es wohl zu beurteilen, wenn der Nutzer …
Sie lesen gerade: Keine vollständige Kopie einer Behördenakte