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Keine Einstellung in Polizeidienst bei Zweifeln an charakterlicher Eignung

06.11.202008:26 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Keine Einstellung in Polizeidienst bei Zweifeln an charakterlicher Eignung
Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. Rechtsanwalt für Kündigungsschutz & Arbeitsrecht
Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. Rechtsanwalt für Kündigungsschutz & Arbeitsrecht

(openPR) Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 07.10.2020 zum Aktenzeichen 1 L 677/20 entschieden, dass ein Polizeibewerber, gegen den nach einer bereits erfolgten Einstellungszusage ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung eingeleitet wurde, keine Einstellung in den Polizeidienst verlangen kann.

Aus der Pressemitteilung des VG Aachen vom 08.10.2020 ergibt sich:

Ein 19-jähriger Antragsteller hatte sich um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum 01.09.2020 beworben und bereits im Jahr 2019 eine Einstellungszusage erhalten. Im August 2020 wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung eingeleitet hatte. Daraufhin lehnte die Polizei die Einstellung des Antragstellers mit der Begründung ab, es bestünden Zweifel an seiner Eignung für den Polizeidienst.

Der hiergegen eingelegte Eilantrag des Antragstellers blieb vor dem VG Aachen ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Entscheidung der Polizei nicht zu beanstanden. Durch die Strafanzeige wegen sexueller Nötigung und die Angaben der Geschädigten sowie einer Zeugin im Ermittlungsverfahren bestehe zumindest der berechtigte Verdacht, dass der Antragsteller eine Straftat begangen habe. Sollte sich die Haltlosigkeit der Vorwürfe nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens herausstellen, dürfte dies Einfluss auf die derzeit aufgeschobene Entscheidung der Polizei über eine zukünftige Einstellung des Antragstellers haben. Schließlich sei die Polizei wegen der veränderten Sach- und Rechtslage auch nicht mehr an die Einstellungszusage aus dem Jahr 2019 gebunden.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das OVG NRW entscheidet.

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