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Kindergeldanspruch im Rahmen des Freiwilligendienstes "Erasmus+"

26.10.202011:01 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Kindergeldanspruch im Rahmen des Freiwilligendienstes "Erasmus+"
Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. Rechtsanwalt für Kündigungsschutz & Arbeitsrecht der Schwerpunktkanzle
Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. Rechtsanwalt für Kündigungsschutz & Arbeitsrecht der Schwerpunktkanzle

(openPR) Der Bundesfinanzhof hat am 01.07.2020 zum Aktenzeichen III R 51/19 entschieden, dass Eltern für ein Kind, welches an einen Freiwilligendienst im Rahmen des Europäischen Programms Erasmus+ teilnimmt, nur dann Kindergeld erhalten, wenn der Dienst im Rahmen eines von einer Nationalen Agentur genehmigten Projekts durchgeführt wird.

Aus der Pressemitteilung des BFH Nr. 45/2020 vom 22.10.2020 ergibt sich:

Die Tochter (T) des Klägers absolvierte nach Beendigung ihrer Schulausbildung ab September 2018 einen Freiwilligendienst im Europäischen Ausland bei der Organisation X. Die Organisation war als Veranstalter für das von der Europäischen Union eingerichtete Programm Erasmus+ registriert und akkreditiert. Die Familienkasse lehnte die Weitergewährung von Kindergeld ab August 2018 ab.

Die Klage hatte Erfolg.

Der BFH hat auf die Revision der Familienkasse das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Nach Auffassung des BFH können Kinder wegen der Teilnahme an einem Freiwilligendienst nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG für das Kindergeld nur berücksichtigt werden, wenn es sich hierbei um die konkret im EStG – in Verbindung mit den dort genannten Bestimmungen – umschriebenen Dienste handelt. Ein Freiwilligendienst im Rahmen des Programms Erasmus+ könne deshalb nur dann zur Gewährung von Kindergeld führen, wenn er die in der EU-Verordnung Nr. 1288/2013 und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen (Programmleitfaden) dargelegten Voraussetzungen erfülle. Es müsse sich danach um eine Tätigkeit im Rahmen eines geförderten Projekts handeln. Ein solches Projekt liege aber nur vor, wenn es von einer entsprechenden Nationalen Agentur genehmigt worden sei. Nicht ausreichend sei, dass eine Organisation für ein Programm Erasmus+ lediglich registriert und akkreditiert sei. Nachdem das Finanzgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob T im Rahmen eines von der Nationalagentur anerkannten Projekts tätig geworden ist, konnte der BFH nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.

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