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CONTRUST ENERGIEFONDS – ANLEGER BEFÜRCHTEN VERLUSTE

(openPR) München, 19.10.2020 – Anleger der ConTrust Energiefonds GmbH & Co. 2 KG befürchten erhebliche Verluste, da das deutsche Kerninvestment Insolvenzantrag gestellt hat.
Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB meldet, vermehren sich in letzter Zeit die Anfragen von Anleger der verschiedenen ConTrust Energiefonds (ConTrust Energiefonds GmbH & Co. 1 KG, ConTrust Energiefonds GmbH & Co. 2 KG und ConTrust Energiefonds GmbH & Co. 3 KG). Die Anleger befürchten Verluste bei den Fonds.


Insbesondere die aktuelle Entwicklung der ConTrust Energiefonds GmbH & Co. 2 KG lässt für Anleger nichts Gutes vermuten. Denn deren deutsches Kerninvestment, nämlich das Biomasse Heizkraftwerk B&S Holz und Energie GmbH, musste dieses Jahr Insolvenzantrag stellen. Ferner ist auffällig, dass der ConTrust Energiefonds GmbH & Co. 2 KG Fonds seit längerem keine Jahresabschlüsse mehr im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht hat. Auch auf Aufforderung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat der Fonds einem von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anleger die Jahresabschlüsse nicht übersandt. Neben der ConTrust Energiefonds GmbH & Co. 2 KG haben auch die anderen beiden Fonds (ConTrust Energiefonds GmbH & Co. 1 KG und die ConTrust Energiefonds GmbH & Co. 3 KG) seit Jahren keine Jahresabschlüsse mehr im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Hinzukommt, dass einige Anleger beklagen, bei Zeichnung der Beteiligung nicht auf die Risiken der Anlage hingewiesen worden zu sein. Grundsätzlich müssen Anlageberater den Anleger bei Erwerb einer geschlossenen Fondsbeteiligungen über die Risiken des Fonds, insbesondere über das Totalverlustrisiko, die eingeschränkte Handelbarkeit, die Weichkostenquote und die Laufzeit des Fonds aufklären.
CLLB Rechtsanwälte empfehlen daher Anlegern der ConTrust Energiefonds, die sich schlecht beraten fühlen oder von dem Fonds trennen wollen, die Kontaktaufnahme mit einer spezialisierten Anwaltskanzlei, die sie hinsichtlich der möglichen Optionen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche und insbesondere auch beim Ausstieg aus dem Fonds berät. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben Anlageberater erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten. So müssen diese den Anleger „anleger- und objektgerecht“ beraten. Im Rahmen der anlegergerechten Beratung darf dabei z.B. gegenüber einem konservativen Anleger ohne Fachwissen nur eine Anlage empfohlen werden, bei der Risiken weitgehend ausgeschlossen sind. Im Rahmen der objektgerechten Beratung muss der Anleger ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden. Kommen die Berater dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Schadensersatzansprüche. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Anlage und Auszahlung ihres Anlagebetrages geltend machen, sondern auch Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen. Darüber hinaus sollen die Anleger, insbesondere wenn sie eine Ratenzahlungsbeteiligung gezeichnet haben, im Einzelfall prüfen lassen, ob die Fonds gekündigt oder anderweitig beendet werden können.

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