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Ehevertrag bei Unternehmensgründung

13.10.202013:12 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Ehevertrag bei Unternehmensgründung
Mit einem Ehevertrag bei Unternehmensgründung können Sie für den Fall der Scheidung vorsorgen.
Mit einem Ehevertrag bei Unternehmensgründung können Sie für den Fall der Scheidung vorsorgen.

(openPR) Düsseldorf – iurFRIEND® AG (scheidung.de) – 13.10.2020 //

Sie heiraten in jungen Jahren und sehen keinen Bedarf für einen Ehevertrag. Später gründen Sie ein Unternehmen und bauen es über lange Zeit mühselig auf, bis es endlich einen gewinnbringenden Umsatz macht und schließlich zu Ihren wichtigsten Vermögenswerten zählt. Doch dann kommt es zur Scheidung und Sie müssen eine hohe Summe im Rahmen des Zugewinnausgleichs zahlen. Sind Sie nicht dazu in der Lage, diese Summe in Bargeld zu leisten, müssen Sie Teile oder gar das gesamte Unternehmen verkaufen. Mit einem Ehevertrag können Sie genau diese Situation vermeiden.



Wann können Sie einen Ehevertrag schließen? Sie können einen Ehevertrag anlässlich Ihrer Hochzeit, aber auch während der Ehe schließen. Sogar wenn Sie sich bereits getrennt haben, und die Scheidung bevorsteht, können Sie noch einen Ehevertrag abschließen, dann spricht man von einer Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung. Wenn Sie während der Ehe ein Unternehmen gründen, können Sie also direkt einen entsprechenden Ehevertrag abschließen oder dies nach der Trennung nachholen. Es empfiehlt sich jedoch, so früh wie möglich eine Vereinbarung zu treffen, falls es später zu Streit kommt und Sie sich nicht mehr einigen können.

Wieso spielt das Unternehmen eine Rolle bei der Scheidung? Wenn Sie keine abweichenden Vereinbarungen getroffen haben, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass im Fall der Scheidung der Zugewinnausgleich durchzuführen ist. Dabei geht es darum, das Vermögen, das Sie während der Ehe erwirtschaftet haben, hälftig aufzuteilen. Dabei sind verschiedene Vermögenswerte zu berücksichtigen, so auch ein Unternehmen. Der Zugewinn ist grundsätzlich in bar zu leisten, sodass es oftmals zu Liquiditätsproblemen kommt.

Weitere Informationen finden Sie in unserem kostenfreien Ratgeber „Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich“ auf scheidung.de: https://www.scheidung.de/zugewinngemeinschaft.html

Was können Sie vereinbaren? Sie sind in der Gestaltung weitgehend frei und können den Ehevertrag an Ihre Bedürfnisse anpassen. Die Vereinbarung der Gütertrennung ist nur eine von vielen Möglichkeiten. So können Sie auch die gesetzliche Zugewinngemeinschaft modifizieren und etwa ein bestimmtes Anfangs- oder Endvermögen, eine feste Summe für die Auszahlung oder eine Ratenzahlung vereinbaren. Mit der richtigen Vereinbarung können Sie Ihr Unternehmen in seinem Bestand schützen und einen Verkauf vermeiden.

Details über die Vertragsgestaltung erfahren Sie in unserem kostenfreien Ratgeber „Ehevertrag bei Unternehmensgründung“ auf ehe.de: https://www.ehe.de/ehevertrag-bei-unternehmensgruendung.html

Was müssen Sie noch beachten? Sie sollten Ihren Ehevertrag notariell beurkunden lassen, damit er auch rechtlich bindend ist. Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich sind formbedürftig und müssen notariell beglaubigt werden. Sobald Ihr Ehevertrag so eine formbedürftige Regelung enthält, müssen Sie ihn insgesamt notariell beglaubigen lassen.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen unser 24/7 Kundenservice unter der kostenlosen Hotline 0800 34 86 72 3 jederzeit zur Verfügung. Gerne helfen wir Ihnen dabei, die richtige Lösung für Ihre individuelle Situation zu finden.

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