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Haftstrafe wegen Selbstbedienung aus Opferstock

14.09.202008:18 UhrIndustrie, Bau & Immobilien
Bild: Haftstrafe wegen Selbstbedienung aus Opferstock
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC

(openPR) Das Amtsgericht München hat am 10.08.2020 zum Aktenzeichen 836 Ds 254 Js 123258/20 zwei 28-jährige Rumänen, die in einer Münchner Innenstadtkirche aus dem Antonius-Opferstock Geld in unbekannter Größenordnung geangelt haben, wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe beziehungsweise einer Geldstrafe verurteilt.



Aus der Pressemitteilung des AG München Nr. 41/2020 vom 11.09.2020 ergibt sich:

Die Angeklagten, die keinen deutschen Wohnsitz haben, hatten gemeinsam am späten Nachmittag des 02.03. und 03.03.2020 in einer Münchner Innenstadtkirche aus dem Antonius-Opferstock Geld in unbekannter Größenordnung geangelt. Am späten Nachmittag des 04.03.2020 versuchte der zweite Angeklagte allerdings erfolglos, auf die gleiche Weise an Geld zu kommen. Als der erste Angeklagte sich am Spätnachmittag des 05.03.2020 so allein Geld verschaffte, wurde er dabei vom Mesner auch unter Zuhilfenahme der Überwachungskameras beobachtet und von den verständigten Polizeibeamten kontrolliert und festgenommen. Am 06.03.2020 wurde der zweite Angeklagte unmittelbar nach Betreten der Kirche vom Mesner erkannt und von den verständigten Beamten festgenommen, bevor er zum Opferstock gelangte. Bei beiden wurden nur kleinere sortierte und unsortierte Geldscheine gefunden.

Die Angeklagten räumten in der Hauptverhandlung über ihre Verteidiger die Taten unumwunden ein. Nur der zweite war zu weiteren Angaben zur Tat bereit und erklärte, dass man sich Ende 2019 kennengelernt hätte. Auf Frage der Staatsanwältin beteuerte er an Gott zu glauben und schon gedacht zu haben, dass das Geld für arme Leute bestimmt gewesen sei.

Er selbst sei Oktober/November 2019 zum Arbeiten nach Deutschland gekommen, habe längstens einen Monat, sonst nur in Gelegenheitsjobs von maximal zehn Tagen gearbeitet. Er habe zwei Söhne im Alter von zwei Monaten und drei Jahren.
Der Mesner erklärte als Zeuge, am 05.03.2020 den ersten Angeklagten von der Kirchenbank aus wahrgenommen und über die Videoanlage genauer beobachtet zu haben. Auf den gespeicherten Aufzeichnungen habe er dann die Vortaten entdeckt und am Folgetag den 06.03.2020 den zweiten Angeklagten beim Betreten der Kirche sofort wiedererkannt.

Das AG München hat die Rumänen wegen Diebstahls: im Fall des ersten, der wenn überwiegend als Bauhelfer gearbeitet hat, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, im Fall des zweiten, einem ausgebildeten Bäcker, der in Deutschland wenn u.a. in einer Hähnchenschlachterei gearbeitet hat, zu einer Geldstrafe i.H.v. 150 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt und die Einziehung von Tatwerkzeug und -beute angeordnet.

Nach Auffassung des Amtsgerichts kann zunächst nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Taten jeweils nur auf eine geringwertige Sache bezogen. Weder sei bekannt, wieviel Geld sich jeweils in dem Opferstock befand, noch, wieviel Geld die Angeklagten jeweils in dem Opferstock vermuteten.

Zugunsten beider Angeklagter spreche jeweils, dass sie sich hinsichtlich der Tatbegehung als solcher geständig gezeigt hätten, wenngleich sie lediglich geringere als die bei ihnen sichergestellten Bargeldbeträge aus dem Opferstock erlangt haben wollten. Die Tatbeute habe in den zwei vollendeten Fällen nicht ausschließbar einen nur geringen Wert. Zudem hätten die Angeklagten fünf Monate in Untersuchungshaft verbracht, wobei die Haftbedingungen wegen des Ausbruchs der Corona-Pandemie besonders schwierig waren. Zulasten der Angeklagten müsse jeweils gewertet werden, dass es sich um ein geplantes, arbeitsteiliges Vorgehen gehandelt habe, das von nicht unerheblicher krimineller Energie zeugte. Zudem bezogen sich die Taten auf gespendete Gelder, die kirchlichen Projekten zugunsten Hilfsbedürftiger zugutekommen sollten, was die Taten moralisch besonders verwerflich erscheinen lasse.

Gegen den ersten Angeklagten sprächen dessen zahlreiche Vorstrafen aus inländischen sowie ausländischen Verurteilungen, die allesamt einschlägig seien. Er sei nach erholten Strafregisterauszügen zuletzt in Luxemburg wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und in Wien wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Das Strafregister für den zweiten Angeklagten enthalte hingegen nur eine kleine Geldstrafe wegen einer Schwarzfahrt im Jahr 2015. Angebliche kürzere Inhaftierungen in Österreich und in den Niederlanden konnten nicht verifiziert werden.

Das AG München hat mit Urteilsverkündung den Haftbefehl gegen den zweiten Angeklagten aufgehoben. Die gegen ihn verhängte Geldstrafe wäre durch die erlittene Untersuchungshaft bereits als vollstreckt anzusehen.

Das Urteil ist aufgrund der von der Staatsanwaltschaft eingelegten beschränkten Berufung nur im Schuldspruch, nicht aber in der Höhe der verhängten Strafen rechtskräftig.

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