(openPR) Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat wortkarg die Anklageerhebung in einem Verfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen einen ehemaligen Fußballnationalspieler bestätigt.
Aus der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 04.09.2020 ergibt sich:
Vor dem Hintergrund zahlreicher Presseanfragen zu einem Verfahren gegen einen ehemaligen Fußballnationalspieler sieht sich die Staatsanwaltschaft Düsseldorf zu folgender Mitteilung veranlasst: In dem fraglichen Verfahren ist am 2. September 2020 Anklage zum Strafrichter bei dem Amtsgericht Düsseldorf wegen unterschiedlicher Vergehen erhoben worden. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. August 2020 in einem von dem Angeschuldigten betriebenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, an dem die Staatsanwaltschaft Düsseldorf nicht beteiligt gewesen ist, können derzeit weitere Auskünfte, insbesondere über die konkreten Anklagevorwürfe, nicht erteilt werden. Bis zur Rechtskraft einer eventuellen Verurteilung gilt für den Angeschuldigten die Unschuldsvermutung.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat informativer bestätigt am 02.09.2020 eine Anklage der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen den ehemaligen Profifußballer Christoph Metzelder wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften in 29 Fällen und Besitzes kinderpornographischer und jugendpornographischer Schriften in einem weiteren Fall erhalten zu haben.
Aus der Pressemitteilung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 04.09.2020 ergibt sich:
In dem Zeitraum vom 09.07.2019 bis zum 01.09.2019 soll der Angeschuldigte über die Kommunikationsplattform WhatsApp einer Zeugin zehn Bildaufnahmen mit kinderpornographischem Inhalt, einer weiteren Zeugin 16 Bild- und zwei Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt sowie einer dritten Zeugin eine Bilddatei mit kinderporno-graphischem Inhalt übersandt haben. Unter dem 03.09.2019 soll der Angeschuldigte auf seinem Mobiltelefon 297 Dateien mit kinder- und jugendpornographischem Inhalt besessen haben. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 126 Ds 71Js 1108/19 590/20 geführt. Das Gericht hat nunmehr über die Zulassung der Anklageschrift und die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden. Dazu muss ein hinreichender Tatverdacht vorliegen, d.h. bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation muss die Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich sein.






















