(openPR) Anscheinsbeweis bei Verkehrsunfall ohne Berührung
Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 14.05.2020 zum Aktenzeichen 9 S 201/19 entschieden, dass der Anscheinsbeweis bei einem Unfall auch dann gilt, wenn die Fahrzeuge sich gar nicht berührt haben, sondern das Auto des Geschädigten durch ein Ausweichmanöver beschädigt wurde.
Aus der Pressemitteilung des DAV Nr. 39/2020 vom 02.09.2020 ergibt sich:
Eine Frau wollte in diesem Fall auf ihr Grundstück einfahren und dazu ein kombiniertes Wende- und Abbiegemanöver von 270 Grad über die gesamte Fahrbahn ausführen. Ein Wagen kam aus der Gegenrichtung und wollte dem Auto der Frau ausweichen. Dabei stieß er an den hervorgehobenen Bordstein einer Bushaltestelle und beschädigte sein Fahrzeug. Die Versicherung der Frau regulierte 50%, der Mann wollte aber den gesamten Schaden ersetzt bekommen.
Das LG Wuppertal hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Landgerichts sprach der Anscheinsbeweis für eine volle Schuld der Beklagten an dem Unfall. Geschehe beim Wenden ein Unfall, sei regelmäßig der Wendende daran schuld. Es sei denn, dies könne anhand von anderen Umständen widerlegt werden. Zudem gäbe es noch den Anscheinsbeweis der Linksabbiegenden. Die Umstände wären so, dass der Unfall durch die Beklagte verursacht worden sei. Dies gelte auch bei einem berührungslosen Verkehrsunfall. Denn der Geschädigte, der sich bemühe, einen Zusammenstoß zu vermeiden, dürfe nicht schlechter gestellt werden, als derjenige, mit dem es zu einem Unfall komme.
Der geschädigte Kläger habe daher einen Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens.
Auffahrunfall: Keine vollständige Widerlegung des Anscheinsbeweises bei starkem Abbremsen
Das Landgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 04.10.2019 zum Aktenzeichen 13 S 69/19 entschieden, dass der Anscheinsbeweis bei einem Verkehrsunfall nicht schon deshalb erschüttert wird, weil der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund auf freier Strecke stark abbremst.
Aus der Pressemitteilung des DAV Nr. 40/2020 vom 02.09.2020 ergibt sich:
Auf einer Landstraße bremste der Vorausfahrende vor einem Verkehrsschild mit 50 km/h stark ab, zunächst von 70 auf 50 km/h. Der Kläger meinte, dass das Fahrzeug des Beklagten darüber hinaus nahezu zum Stillstand gekommen sei. Es kam zum Unfall und der Kläger wollte 50% seines Schadens ersetzt bekommen.
Das LG Saarbrücken ist der Überzeugung, dass der Vorausfahrende eine Vollbremsung vorgenommen hat.
Nach Auffassung des Landgerichts hat er dadurch den nachfolgenden Verkehr besonders gefährdet, denn damit müssen die Fahrzeuge hinter ihm nicht rechnen. Allerdings erschüttere diese Vollbremsung den Anscheinsbeweis nicht vollends. Dem Kläger sei vorzuwerfen, dass er den Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe. Starkes Abbremsen sei nicht ein komplett atypischer Verlauf, der den Anscheinsbeweis vollständig widerlege. Weil er den Sicherheitsabstand nicht vollends eingehalten hatte, müsse für den Unfall zur Hälfte mithaften. Die Klage auf die 50% des Schadens sei somit erfolgreich.
Nach Auffassung der DAV-Verkehrsrechtsanwälte fällt der Anscheinsbeweis aber beispielsweise gänzlich weg, wenn der Vorausfahrende bei grüner Ampel stark abbremst. Letztlich komme es auf den Einzelfall an.










