(openPR) Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 wurde § 146a Abgabenordnung (AO) eingeführt. Demnach besteht seit dem 1. Januar 2020 die Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme bspw. elektr. Registrierkassen oder PC-Kassen im Sinne des § 146a Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 1 S. 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen (Kassen)Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Was Sie nun tun müssen, erfahren Sie in unserem TSE-Fahrplan. (siehe auch PDF)
REGISTRIERKASSEN
Anschaffung vor dem 25.11.2010: Diese Kassen dürfen seit dem 01.01.2020 nicht mehr eingesetzt werden.
Anschaffung nach dem 25.11.2010 und vor dem 31.12.2019 und nicht mit TSE aufrüstbar: Ausnahmeregelung bis längstens 31.12.2022
Anschaffung nach dem 25.11.2010 und vor dem 31.12.2019 und mit TSE aufrüstbar: Nachrüsten mit zertifizierter TSE bis spätestens 30.09.2020 (bzw. unter gewissen Voraussetzungen bis 31.03.2021)
Anschaffung nach dem 31.12.2019: Modelle, die nicht mit TSE aufrüstbar sind, durften seit 2020 nicht vertrieben werden und dürfen entsprechend nicht betrieben werden.
PC-KASSEN
Diese Kassen müssen zwingend bis 30.09.2020 mit einer TSE nachgerüstet werden.
OFFENE LADENKASSEN
Für offene Ladenkassen gelten die bekannten Anforderungen auch weiterhin:
- Einzelaufzeichnungspflicht
- Anfertigung eines Kassenberichts zur Ermittlung der Einnahmen
- Zählprotokoll ist keine Pflicht, wird aber empfohlen
- Werden mehrere Kassen verwendet, müssen Kassenberichte einzeln je Kasse erstellt werden
- Kassenaufzeichnungen müssen unveränderbar sein; die Verwendung von Word, Excel oder ähnlichen Programmen ist unzulässig und kann zu
Problemen in der Betriebsprüfung führen (Schätzung)

















