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Atomkraftwerke Neckarwestheim: Interimslager

29.04.200412:23 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Ergänzungsgenehmigung reduziert Transporte

Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) hat zum 1.1. 2003 eine Ergänzungsgenehmigung zum Betrieb des Interimslagers für abgebrannte Brennelemente am Standort der erteilt.

Damit werden die in der Genehmigung vom 10.04.2001 nicht behandelten Teile des Ursprungsantrags vom 20.12.1999 beschieden.

Die maximale Wärmeleistung des Behälter-Inventars kann künftig 35 kW gegenüber bisher 25 kW betragen. Dadurch können im Interimslager jetzt auch Behälter gelagert werden, die ansonsten wegen der höheren Wärmeleistung zur Wie-deraufarbeitung transportiert würden. Die zulässige Wärme-leistung aus dem Interimslager beträgt nunmehr höchstens 0,78 MW gegenüber den im ersten Schritt genehmigten 0,60 MW und den ursprünglich beantragten 0,95 MW.

Als Material für die Ummantelung des metallischen Dichtungsringes kann alternativ zum bisher genehmigten Aluminium auch Silber verwendet werden.

Das Aufbewahrungskonzept, die bereits genehmigte Schwermetallmasse von 250 Tonnen und der Umfang des radioaktiven Inventars werden durch die vorliegende Genehmigung nicht verändert.

Die Einwendungen aus der im Jahr 2000 durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung wurden erneut betrachtet.

Auch die Auswirkungen eines herbeigeführten Flugzeugabsturzes auf das Interimslager wurden geprüft mit dem Ergebnis, dass selbst unter Zugrundelegung ungünstiger Annahmen keine einschneidenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes erforderlich sind.

Die Genehmigung wird mit Sofortvollzug versehen.

Das BfS plant, die Genehmigung nach entsprechender Bekanntmachung vom 28.1.-10.2.2003 vor Ort und in Salzgitter öffentlich auszulegen. Rechtsmittel sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe möglich. Personen, die Einwendungen erhoben hatten, können den Bescheid beim BfS, Willy-Brandt-Straße 5, 38226 Salzgitter, anfordern.

Das BfS wird mit der Bekanntgabe den Bescheid auch auf seiner Internetseite (www.bfs.de) veröffentlichen. Rechtsverbindlich ist der ausgelegte Text.

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